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Gesetz zur Änderung gesundheitsrechtlicher Gesetze
- Bremen -
Vom 29. Januar 2019
(Brem.GBl. Nr. 7 vom 15.02.2019 S. 25)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz
Nach § 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 524 - 7831-a-1) wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a
(1) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann einer juristischen Person des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis widerruflich die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes oder im Sinne einer der auf dem Tiergesundheitsgesetz beruhenden Verordnungen einschließlich der Erhebung von zugehörigen Verwaltungskosten im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet.
(2) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz überträgt die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bestimmt hierin das Nähere zum Umfang und zur Durchführung der übertragenen Aufgaben.
(3) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz übt hinsichtlich der übertragenen Aufgaben die Fachaufsicht aus."
Artikel 2
Änderung des Krebsregistergesetzes
Das Krebsregistergesetz vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 241 - 2127-a-1) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes gelten ergänzend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist. | "Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, wird auf die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) sowie des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird der Punkt nach dem Wort "zulassen" durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. sind Patientenidentifikationsnummern von meldenden Einrichtungen gebildete nichtsprechende Zeichenfolgen, die von den meldenden Einrichtungen dauerhaft zur Identifikation der betroffenen Person genutzt werden."
b) In Satz 2 werden die Wörter "des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Eine betroffene Person hat das Recht, jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung über ihre Daten an das Bremer Krebsregister zu stellen. Das Bremer Krebsregister hat sicherzustellen, dass Unbefugten der Zugang zu personenbezogenen Daten nicht gewährt wird.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.
4. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einer geeigneten Stelle oder mehreren geeigneten Stellen in nicht öffentlich-rechtlicher Trägerschaft kann mit deren Zustimmung widerruflich die Befugnis verliehen werden, die Aufgaben der Vertrauensstelle oder die Aufgaben der Auswertungsstelle in eigenem Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. | "Einer geeigneten Stelle oder mehreren geeigneten Stellen in nicht öffentlich-rechtlicher Trägerschaft kann mit deren Zustimmung widerruflich die Befugnis verliehen werden, die Aufgaben der Vertrauensstelle, die Aufgaben der Auswertungsstelle oder die Aufgaben der gemeinsamen ärztlichen Leitung in eigenem Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen." |
5. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ist die betroffene Person nicht volljährig, stellt abweichend von Absatz 1 lediglich die Feststellung der Krebserkrankung nach hinreichender klinischer Sicherung der Diagnose einen Meldeanlass dar. | "(3) Ist die Erkrankung einer betroffenen Person einer der onkologischhämatologischen Hauptdiagnosen der Richtlinie zur Kinderonkologie des Gemeinsamen Bundesausschusses zuzuordnen, stellt abweichend von Absatz 1 lediglich die Feststellung der Krebserkrankung nach hinreichender klinischer Sicherung der Diagnose einen Meldeanlass dar." |
6. § 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort "sind" durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. eine Patientenidentifikationsnummer."
(Stand: 11.03.2019)
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