Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Hygiene und
Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

- Bremen -

Vom 26. September 2017
(Brem.GBl. Nr. 90 vom 02.10.2107 S. 412)



Aufgrund des § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1666) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 125 - 2128-b-2) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5" wird durch die Angabe " § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Dabei haben die Leitungen der Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention sowie der Kommission "Antiinfektiva, Resistenz und Therapie" beim Robert Koch-Institut zu beachten."

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Prüfungsergebnisse, die auf hygienische Mängel der Anlage hinweisen, sind dem Gesundheitsamt vom Betreiber unaufgefordert zu übersenden. Das Hygienefachpersonal ist entsprechend zu informieren."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nummer 1 und 3" durch die Angabe "Nummer 1 bis 4" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Zugleich ist das zuständige Gesundheitsamt über das Bauvorhaben zu informieren; dies gilt auch für Einrichtungen für ambulantes Operieren. "Zugleich ist das zuständige Gesundheitsamt über das Bauvorhaben zu informieren. Dem Gesundheitsamt ist die Bewertung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers zur Verfügung zu stellen."

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird nach den Wörtern "berührt sind," das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 7 wird der Punkt gestrichen und das Wort "und" angefügt.

c) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Krankenhausinfektionen einschließlich eines Impfangebotes für das Personal zum Schutz Dritter vorzuschlagen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Ärztinnen und Ärzte" die Wörter "und Hygienebeauftragte in der Pflege" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) In Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren sind entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte zu benennen, die das ärztliche Personal zu klinisch-mikrobiologischen und klinisch-pharmazeutischen oder klinisch-pharmakologischen Fragestellungen beraten und die Leitung der Einrichtung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes unterstützen. "(2) In Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren ist entsprechend qualifiziertes Fachpersonal zu benennen, das das ärztliche Personal zu klinischmikrobiologischen und klinischpharmazeutischen oder klinischpharmakologischen Fragestellungen berät und die Leitung der Einrichtung bei der Einführung ihrer Pflichten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes unterstützt."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2016 auch eingesetzt werden, wenn die Anforderungen an die Qualifikation nach §§ 5, 6 und 7 nicht erfüllt sind. "(3) Fachlich geeignetes Personal in ausreichender Anzahl darf bis zum 31. Dezember 2019 auch eingesetzt werden, wenn die Anforderungen an die Qualifikation und an den Bedarf nach §§ 5, 6 und 7 noch nicht erfüllt sind."

4. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 mit einer Anzahl von 400 oder mehr aufgestellten Betten müssen mindestens eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker im Umfang einer Vollzeitstelle beschäftigen. Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 mit weniger als 400 aufgestellten Betten müssen eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker beschäftigen oder beauftragen, wobei sich der Umfang der Tätigkeit nach dem Verhältnis der Anzahl aufgestellter Betten der Einrichtung zu 400 bemisst. Krankenhäuser, in denen ausschließlich Patientinnen und Patienten mit psychiatrischen oder psychosomatischen Krankheiten behandelt werden, und Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 4 müssen sich mindestens halbjährlich im Rahmen einer Begehung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker in einem Umfang von mindestens acht Stunden beraten lassen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion