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Verordnung über die Bestimmung der Vertrauensstelle und der Registerstelle des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen
- Bremen -
Vom 3. Dezember 1997
(Brem.GBl. S. 614; 27.06.2000 S. 237; 21.11.2006 S. 457; 25.05.2010 S. 349; 07.04.2015 S. 295aufgehoben)
Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen vom 18. September 1997 (Brem.GBl. S. 337) wird verordnet:
§ 1 Bestimmung der Vertrauensstelle
Vertrauensstelle des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen ist die Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstraße 26/28, 28209 Bremen. Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen nimmt damit die nach dem Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen der Vertrauensstelle übertragenen Aufgaben wahr.
§ 2 Bestimmung der Registerstelle
(1) Registerstelle des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen ist das Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin, Grünenstraße 120, 28199 Bremen. Das Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin nimmt damit die vom Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen der Registerstelle übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Das Bremer Institut für Präventionsforschung und Sozialmedizin wird gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen mit den zur Durchführung der Aufgaben der Registerstelle des bremischen Krebsregisters verbundenen öffentlichen Rechten beliehen.
§ 3 Aufsicht
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales führt die Aufsicht über die Vertrauensstelle und die Registerstelle.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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(Stand: 06.07.2018)
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