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Regelwerk, Biotechnologie

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters

Vom 7. April 2015
(Brem.GBl. Nr. 58 vom 30.04.2015 S. 259; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *)



*) Änderung der Ressortbezeichnung

§ 1

Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen nimmt die Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters nach dem Krebsregistergesetz wahr. Sie trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben.

§ 2

Vertragliche Nebenabsprachen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen und dem Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sind zulässig, sofern sie nicht gegen geltendes Recht oder gesetzliche Vorschriften verstoßen.

ENDE

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