Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung zuständigen Behörden
- Bremen -

Vom 11. Februar 2014
(Brem.GBl. Nr.26 vom 24.02.2014 S.172; 02.08.2016 S. 434 16; 20.10.2020 S. 1172 20)



Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3, § 16 Absatz 1 und Absatz 4, § 17 Absatz 1 und 2 sowie § 18 der Biostoffverordnung.

(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist

  1. zuständige Landesbehörde im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 der Biostoffverordnung und
  2. zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 der Biostoffverordnung.

§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zuständigen Behörden vom 29.Juni 2010 (Brem.ABl. S. 541) außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion