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Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung zuständigen Behörden
- Bremen -
Vom 11. Februar 2014
(Brem.GBl. Nr.26 vom 24.02.2014 S.172; 02.08.2016 S. 434 16; 20.10.2020 S. 1172 20)
Der Senat bestimmt:
(1) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3, § 16 Absatz 1 und Absatz 4, § 17 Absatz 1 und 2 sowie § 18 der Biostoffverordnung.
(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zuständigen Behörden vom 29.Juni 2010 (Brem.ABl. S. 541) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 17.03.2021)
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