Fassung vom 14.03.1995 | Fassung vom 12.08.2019 |
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GenTSV - Gentechnik-Sicherheitsverordnung | GenTSV - Gentechnik-Sicherheitsverordnung |
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei
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Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen |
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Vom 12. August 2019 | |
(BGBl. I
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(BGBl. I Nr. 30 vom 15.08.2019 S. 1235) |
Gl.-Nr.:
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Gl.-Nr.: 2121-60-1-11 |
(Gültig
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(Gültig ab 01.03.2021 siehe =>) |
Zur
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Zur bis zum 28.02.2021 gültigen Fassung |
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Abschnitt 1 |
Allgemeine Vorschriften | Allgemeine Vorschriften |
§ 1 Anwendungsbereich | § 1 Anwendungsbereich |
Diese Verordnung regelt Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen einschließlich der Tätigkeiten im Gefahrenbereich. Die Regelungen
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Diese Verordnung regelt Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen einschließlich der Tätigkeiten im Gefahrenbereich. Die Regelungen in den Abschnitten 4, 5 und 6 gelten auch für Freisetzungen. Nach anderen Vorschriften erforderliche Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen bleiben unberührt. |
§ 2 Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen
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§ 2 Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen |
(1) Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind nach Maßgabe der §§ 4 bis
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(1) Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind nach Maßgabe der §§ 4 bis 12 den in § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes genannten Sicherheitsstufen zuzuordnen. |
(2) Für jede Sicherheitsstufe sind in den §§
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(2) Für jede Sicherheitsstufe sind in den §§ 13 bis 26 und in den Anhängen zu dieser Verordnung Sicherheitsmaßnahmen bestimmt. Diese Sicherheitsmaßnahmen stellen die Anforderungen für den Regelfall, aber keine abschließende Aufzählung dar. Im Einzelfall kann im Hinblick auf die besonderen sicherheitsrelevanten Umstände einer gentechnischen Arbeit |
es erforderlich sein, zum Schutz der Rechtsgüter nach § 1
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es erforderlich sein, zum Schutz der Rechtsgüter nach § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes bestimmte zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, |
von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Schutz der Rechtsgüter nach § 1
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von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Schutz der Rechtsgüter nach § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes auch ohne diese Maßnahmen oder auf andere Weise gewährleistet ist. |
§ 3 Begriffsbestimmungen
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§ 3 Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieser Verordnung
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Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind |
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Mikroorganismen: |
(Stand: 15.07.2024)
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