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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätsmanagement-Richtlinie:
Vorgaben für die regelmäßige Erhebung und Darlegung des aktuellen Stands der Umsetzung und Weiterentwicklung von einrichtungsinternem Qualitätsmanagement sowie weitere Änderung in § 4 der Richtlinie

Vom 16. Juli 2020
(BAnz. AT 16.11.2020 B4)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Juli 2020 beschlossen, die Qualitätsmanagement-Richtlinie ( QM-RL) in der Fassung vom 17. Dezember 2015 (BAnz AT 15.11.2016 B2) wie folgt zu ändern:

I.

Teil A wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Spiegelstrich angefügt:
"

"

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Institut gemäß § 137a SGB V wird vom G-Ba beauftragt, methodische Hinweise und Empfehlungen zu entwickeln, die insbesondere folgende Aspekte betreffen:
  • Größe des jeweils repräsentativen Stichprobenumfangs,
  • Länge der Erhebungsintervalle,
  • Struktur und Inhalte der Erhebungsinstrumente einschließlich Anforderungen an deren Dokumentation,
  • Kriterien für die Auswertung und Bewertung der Ergebnisse,
  • gegebenenfalls zusätzliche von den Leistungserbringern beizubringende Dokumentationen,
  • Instrumente zur Unterstützung eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (z.B. Beratungsgespräch, Abschluss von Zielvereinbarungen),
  • Struktur, Inhalte, Dokumentationsanforderungen und Laienverständlichkeit der Berichte gemäß Absatz 4.

Bei der Entwicklung der methodischen Hinweise und Empfehlungen sind gegebenenfalls relevante Besonderheiten in den einzelnen Versorgungssektoren insbesondere dann zu beachten, wenn sie der Ausschöpfung von sektorspezifischen Qualitätsverbesserungspotenzialen dienen. Bereits aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen vorhandene Informationsquellen, die eine einrichtungsbezogene Auskunft über den Stand der Einführung von einrichtungsinternem Qualitätsmanagement geben, sowie bereits auf anderer gesetzlicher Grundlage bestehende Regelungen zur Förderung von einrichtungsinternem Qualitätsmanagement sind zu berücksichtigen.

"(1) Die regelmäßige Erhebung und Darlegung des aktuellen Stands der Umsetzung und Weiterentwicklung von einrichtungsinternem Qualitätsmanagement erfolgt für an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer mittels Befragungen. Für die Befragungen sind für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer die unter Anlage 1 aufgeführten Fragen zu verwenden, für an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer die unter Anlage 2 aufgeführten Fragen. Die Befragungen können mit papierbasierten Fragebögen oder mit Onlinefragebögen durchgeführt werden. Ferner umfassen die Anlagen 1 und 2 die Vorgaben für die Stichprobengröße, die Erhebungsintervalle, die Bewertung der Ergebnisse sowie für eine einheitliche Struktur der Berichte nach Absatz 4."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Der G-Ba beschließt unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Absatz 1 die konkreten Vorgaben für die regelmäßige Erhebung und Darlegung des aktuellen Stands der Umsetzung und Weiterentwicklung von einrichtungsinternem Qualitätsmanagement gemäß der Richtlinie.

wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte" durch die Wörter "an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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