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Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände

Erhaltungssortenverordnung
Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten

Vom 21. Juli 2009
(BGBl I Nr. 44 vom 24.07.2009 S. 2107; 17.12.2010 S. 2128 10; 06.01.2014 S. 26 14; 28.09.2021 S. 4595 21)
Gl.-Nr.: 7822-6-39



Siehe Fn *

§ 1 Anwendungsbereich 10

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten der in der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696) in der jeweils geltenden Fassung genannten Pflanzenarten, außer Rebe, Zierpflanzenarten und Obstarten.

§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung als Erhaltungssorte 10

(1) Eine Sorte wird als Erhaltungssorte zugelassen, wenn

  1. sie weder in der Sortenliste noch im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der Europäischen Gemeinschaft oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten der Europäischen Gemeinschaft eingetragen ist,
  2. sie nicht durch einen nationalen oder gemeinschaftlichen Sortenschutz geschützt ist und sich nicht im Antragsverfahren für die Erteilung eines solchen Sortenschutzes befindet,
  3. seit
    1. der Löschung aus der Sortenliste, dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten und
    2. dem Ablauf einer Frist nach
      aa) § 52 Absatz 6 des Saatgutverkehrsgesetzes,
      bb) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
      cc) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren verstrichen ist und
  4. die Sorte traditionell in bestimmten Gebieten (Ursprungsregionen) angebaut wird und an deren besondere regionale Bedingungen angepasst ist und
  5. sichergestellt ist, dass die Sortenerhaltung nach § 50 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Ursprungsregion vorgenommen wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 wird eine Gemüsesorte als für den Anbau unter besonderen anbautechnischen Bedingungen oder natürlichen Standortbedingungen gezüchtete Erhaltungssorte (Amateursorte) zugelassen, wenn sie

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt und
  2. keinen Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken hat.

(2) Der Prüfung der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit legt das Bundessortenamt mindestens die Merkmale zugrunde, die in den

  1. technischen Fragebögen der in Anhang 1 der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 08.10.2003, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,
  2. technischen Fragebögen der in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen,
  3. technischen Fragebögen der in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 08.10.2003, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder
  4. technischen Fragebögen der in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

aufgeführt sind.

(3) Der Prüfung der Homogenität legt das Bundessortenamt die Vorschriften der

  1. in Anhang 1 der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,
  2. in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen,
  3. in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder
  4. in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

zugrunde. Abweichend von den Vorgaben in den genannten Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamtes und den Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen gelten ein Populationsstandard von 10 vom Hundert sowie eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 vom Hundert, wenn die Homogenität auf der Basis abweichender Pflanzen bestimmt wird.

(4) Abweichend von § 44 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt von einem Anbau der Sorte zum Zweck der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität absehen, wenn die erforderlichen Erkenntnisse für eine Entscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorte auf Grund der

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