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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes
- Bayern -

Vom 23. Juli 2024
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2024 S. 259)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Universitätsklinikagesetz ( BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 50 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Vor Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Teil 1
Universitätsklinika".

2. Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 werden die Wörter "Klinikum der Universität München" durch die Angabe "LMU Klinikum" ersetzt.

b) In Nr. 4 werden die Wörter "rechts der Isar" gestrichen und nach dem Wort "München" wird die Angabe "(TUM Klinikum)" eingefügt.

3. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Kunst" die Angabe "(Staatsminister)" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Staatsminister" durch die Wörter "von der Staatsministerin oder dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "des" jeweils durch die Wörter "der Staatsministerin oder des" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Der Staatsminister" durch die Wörter "Die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

4. Art. 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nr. 5 wird angefügt:

"5. bei dem TUM Klinikum der Ärztliche Leiter oder die Ärztliche Leiterin des Deutschen Herzzentrums München, dem oder der durch Satzung ein Vetorecht in Angelegenheiten eingeräumt wird, die wesentliche und spezifische Auswirkungen auf das Deutsche Herzzentrum München haben."

5. Nach Art. 18 wird folgender Art. 18a eingefügt:

"Art. 18a Übergangsvorschriften betreffend das Deutsche Herzzentrum München

(1) Das TUM Klinikum tritt zum 1. August 2024 in die Rechte und Pflichten des Freistaates Bayern als Träger der nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Deutsches Herzzentrum München des Freistaates Bayern" ein. Dies gilt nicht für die krankenhausförderrechtlichen Rechtsbeziehungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz. Das Deutsche Herzzentrum München besteht ab dem 1. August 2024 als Organisationseinheit des TUM Klinikums. Dienstherr des wissenschaftlichen Personals am Deutschen Herzzentrum München bleibt abweichend von Satz 1 der Freistaat Bayern. Für die durch das Deutsche Herzzentrum München genutzten Grundstücke gilt Art. 1 Abs. 3.

(2) Der Betrieb des Deutschen Herzzentrums München gilt wirtschaftlich als ab dem 1. August 2024 vom TUM Klinikum übernommen. Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten zum 31. Juli 2024 vom TUM Klinikum übernommen.'

6. Nach Art. 18a wird folgender Teil 2 eingefügt:

"Teil 2
M1 - Munich Medicine Alliance

Art. 19 Errichtung und Rechtsform

Unter dem Namen "Stiftung M1 - Munich Medicine Alliance" besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.

Art. 20 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Innovation, insbesondere im Bereich der Medizin und Gesundheit mit den interdisziplinären Schnittstellen zu Technologie und Informatik, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Translation der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Krankenversorgung. Zu diesem Zweck bündelt die Stiftung die von den für Medizin zuständigen Fakultäten der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München, des TUM Klinikums, des LMU Klinikums und des Helmholtz Zentrums München dafür vorgesehenen Aktivitäten in Forschung und Krankenversorgung. Die Stiftung stellt insbesondere Forschungsinfrastruktur bereit und fördert Forschungsprojekte. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Unternehmen gründen oder sich an solchen beteiligen.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 AO.

Art. 21 Stiftungsvermögen, Zuschüsse

(1) Die Stiftung wird vom Freistaat Bayern mit einem Vermögen in Höhe von 1.000 000 Euro ausgestattet.

(2) Zur Deckung der notwendigen Personal-, Miet- und Sachkosten sowie der Investitionen und sonstigen Aufwendungen, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nötig sind, erhält die Stiftung, soweit die Kosten nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden können, vom Freistaat Bayern Zuschüsse nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne.

(3) Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig.

Art. 22 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus der Nutzung und den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  2. aus den Zuschüssen des Freistaates Bayern im Sinne von Art. 21 Abs. 2,
  3. aus Erträgen der juristischen Personen des Privatrechts, welche die Stiftung gründet oder an denen sie beteiligt ist, und
  4. aus Zuwendungen Dritter, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

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