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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2022 S. 709)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes

Art. 12 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes ( BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch Art. 130d des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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Art. 12 Zusammenarbeit mit der Universität

Das Klinikum und die Universität, insbesondere deren Medizinische Fakultät, arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen und durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der wechselseitigen Kostenerstattung einschließlich eventueller Kostenerstattungen im wirtschaftlichen Bereich werden zwischen Klinikum, Medizinischer Fakultät und Universität in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vereinbart. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats; Art. 40 BayHO bleibt unberührt.

"Art. 12 Zusammenarbeit mit der Universität

(1) Das Klinikum und die Universität, insbesondere deren Medizinische Fakultät, arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen und durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben. Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität im Sinne des Art. 19 Abs. 1 BayHIG und des Art. 53 Abs. 1 BayHIG dem Universitätsklinikum zum Zwecke der universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. Die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen Personals sind verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung mitzuwirken. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, nur das der klinischen Medizin zugeordnete wissenschaftliche Personal zur universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung einzusetzen. Wissenschaftliches Personal im Sinne des Art. 19 Abs. 1 BayHIG und des Art. 53 Abs. 1 BayHIG darf das Universitätsklinikum nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachfragen. Das Universitätsklinikum stellt der Universität, der es zugeordnet ist, zur Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre sein Personal zur Verfügung. Die Universität darf Personal nur bei dem Universitätsklinikum nachfragen.

(2) Die Universität und das Universitätsklinikum stellen sich gegenseitig ihre der Forschung, Lehre und Krankenversorgung dienenden zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten im Sinne des Art. 29 Abs. 5 BayHIG zur Verfügung. Die Universität und das Universitätsklinikum sind verpflichtet, sich als hoheitliche Aufgabe gegenseitig Sach- und Raummittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung dient.

(3) Die Einzelheiten des Zusammenwirkens nach den Abs. 1 und 2, insbesondere die Bestimmung der konkret zur Verfügung zu stellenden Sach- und Raummittel der Kooperationspartner, werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums näher geregelt. Die Rechtsverordnung kann insbesondere festlegen, welche Leistungen der Universität oder des Universitätsklinikums ausschließlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen und welche Leistungen die Universität oder das Universitätsklinikum ausschließlich bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachfragen dürfen."

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes

Das Bayerische Universitätsklinikagesetz ( BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Das Klinikum wirkt mit Wirtschaft, Gesellschaft und beruflicher Praxis zusammen und betreibt und fördert den Wissens- und Technologietransfer einschließlich Unternehmensgründungen und die Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Krankenversorgung. Art. 17 Satz 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums, auch soweit sie von dem in Art. 17 Satz 2 BayHIG genannten Personenkreis nicht erfasst sind, entsprechend."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und die Wörter "des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)" werden durch die Angabe "BayHIG" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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