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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 24. Juli 2013
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2013 S. 454)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46), wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Im Bereich der ärztlichen Fortbildung kann die Landesärztekammer in einer Satzung insbesondere Regelungen treffen über die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats und die Vergabe und Erfassung von Fortbildungspunkten."

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden folgender neuer Satz 2 und folgende Sätze 3 bis 9 eingefügt:

"2Übt der Betreffende den ärztlichen Beruf im Bereich mehrerer ärztlicher Kreisverbände aus, wird die Mitgliedschaft ausschließlich in dem Kreisverband begründet, in dessen Bereich der Betreffende überwiegend ärztlich tätig ist. 3Ist dies durch die betroffenen ärztlichen Bezirksverbände nach Abs. 6 Satz 7 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, ist der Betreffende von der Landesärztekammer schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, in welchem ärztlichen Kreisverband eine Mitgliedschaft begründet werden soll. 4Die Erklärung ist schriftlich abzugeben und nicht widerruflich; die betroffenen Kreis- und Bezirksverbände sind von der Landesärztekammer über die abgegebene Erklärung schriftlich zu unterrichten. 5Sofern die Erklärung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird, bestimmt die Landesärztekammer durch ein Losverfahren, in welchem ärztlichen Kreisverband die Mitgliedschaft begründet wird. 6Dem Betreffenden sowie den beteiligten Kreis- und Bezirksverbänden ist die Entscheidung der Landesärztekammer schriftlich mitzuteilen. 7Der Betreffende ist über das in den Sätzen 4 bis 6 bestimmte Verfahren vorab aufzuklären; das Losverfahren darf erst durchgeführt werden, wenn die Aufklärung nachweislich erfolgt ist. 8Ändern sich die für die Begründung der Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband maßgeblichen Verhältnisse in der Person des Mitglieds und teilt das Mitglied dies dem zuständigen ärztlichen Bezirksverband mit oder erhält dieser auf anderem Wege hiervon Kenntnis, ist das Verfahren zur Bestimmung der Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband nach den Sätzen 1 bis 7 erneut durchzuführen. 9Das Nähere regelt die Meldeordnung nach Abs. 7."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 10.

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands, die gelegentlich oder vorübergehend außerhalb Bayerns ärztlich tätig sind, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie außerhalb Bayerns Mitglieder einer vergleichbaren ärztlichen Berufsvertretung sind. Personen, deren Mitgliedschaft bei einer vergleichbaren ärztlichen Berufsvertretung außerhalb Bayerns wegen gelegentlicher oder vorübergehender ärztlicher Tätigkeit in Bayern erlischt, werden Mitglieder eines ärztlichen Kreisverbands. " (3)1Die Mitgliedschaft in einer vergleichbaren ärztlichen Berufsvertretung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes lässt die Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband nach Abs. 2 unberührt. 2Die nähere Ausgestaltung der sich aus einer mehrfachen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten eines Mitglieds bleibt den Satzungen der Berufsvertretungen vorbehalten."

c) Abs. 5 Satz 3

Die Landesärztekammer kann die Mitgliedschaft von Ärzten im Praktikum für beendet erklären, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der Ausbildungsabschnitt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung nicht abgeschlossen wird und die betroffene Person nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die Ausbildung in angemessener Frist abschließen wird.

wird aufgehoben.

d) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "melden" die Worte "; im Fall einer ärztlichen Tätigkeit im Bereich mehrerer ärztlicher Bezirksverbände ist die Meldung bei dem Bezirksverband vorzunehmen, in dessen Bereich die Mitgliedschaft begründet werden soll" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

"3. anzugeben, ob und an welchen weiteren Standorten eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Art und der Umfang der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit und ob bereits eine Mitgliedschaft in einer anderen ärztlichen Berufsvertretung besteht."

cc) Es werden folgender neuer Satz 6 und folgende Sätze 7 und 8 eingefügt:

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