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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes *

Vom 25. Mai 2011
(GVBl. Nr. 10 vom 31.05.2011 S. 234)
Gl.-Nr.: 2120-1-UG



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Art. 25 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erhält folgende Fassung:

alt neu
 Art. 25 Gegenprobensachverständige07a

(1) Zur Untersuchung der Gegenproben bei Lebensmitteln (amtlich zurückgelassene Proben) sind Gegenprobensachverständige befugt, die die Regierungen zugelassen haben. Als Gegenprobensachverständige können nur natürliche Personen zugelassen werden. Die Zulassung ist für ein Fachgebiet zu erteilen.

(2) Die Gegenprobensachverständigen müssen die in ihrem jeweiligen Fachgebiet erforderliche Hochschulausbildung aufweisen. Zusätzlich sollen die Gegenprobensachverständigen eine praktische Tätigkeit von drei Jahren auf dem Fachgebiet erbracht haben, für das sie zugelassen werden wollen. Sie müssen ferner nachweisen können, dass sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben geeignetes Prüflaboratorium verfügen, das die allgemeinen Kriterien für den Betrieb von amtlichen Laboratorien nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllt. Die Gegenprobensachverständigen müssen zuverlässig sein und die Gewähr der Unparteilichkeit bieten; sie dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig sein.

(3) Die Zulassung gilt für das ganze Staatsgebiet. Hat die antragstellende Person in Bayern keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Die Zulassung ist im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu geben. Zulassungen anderer Länder gelten auch in Bayern.

(4) Hochschullehrer im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK) bedürfen für die Untersuchung von Gegenproben auf ihrem Fachgebiet keiner Zulassung.

(5) Gegenprobensachverständige müssen die Gegenprobe so genau beschreiben, dass die Übereinstimmung mit der Probe festgestellt werden kann. Sie müssen darauf achten, ob die Gegenprobe verändert oder der amtliche Verschluss verletzt worden ist; das Ergebnis dieser Prüfung ist im Gutachten darzulegen.

(6) Die Gegenprobensachverständigen sind verpflichtet, Gegenproben nach bestem Wissen und Gewissen zu untersuchen. Sie haben amtlich vorgeschriebene Verfahren oder, wenn Verfahren amtlich nicht vorgeschrieben sind, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik dem Zweck angemessene und validierte Verfahren anzuwenden. Soweit erforderlich, dürfen auch andere Verfahren angewendet werden; im Gutachten sind diese dann genau zu bezeichnen oder zu beschreiben. Die Notwendigkeit ihrer Anwendung ist zu begründen.

"Art. 25 Gegenprobensachverständige

(1) Zuständig für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen gemäß der Gegenproben-Verordnung (GPV) sind die Regierungen. 2Hat die Antrag stellende Person in der Bundesrepublik Deutschland keinen Hauptsitz im Sinn von § 1 GPV, ist die Regierung von Oberbayern zuständig. 3Die Zulassung ist im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu geben. 4Zulassungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.

(2) Hat die Behörde nicht innerhalb der nach Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123

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