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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes
Vom 22. Juli 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.07.2008 S. 465)
Gl.-Nr.: 2126-3-UG
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 11 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919, BayRS 2126-3-UG) wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden die Worte ", Übergangsregelung" angefügt.
2. Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
3. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) In nur vorübergehend betriebenen Bier-, Wein- und Festzelten sowie in vorübergehend entsprechend als Festhallen genutzten ortsfesten Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen gilt das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von höchstens 21 aufeinander folgenden Tagen bezogen auf einen Standort."
(Stand: 06.07.2018)
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