Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Heilberufe-Kammergesetzes
Vom 24. Juli 2007
(GVBl. Nr. 16 vom 31.07.2007 S. 498)
Gl.-Nr.: 2120-1-UG , 2122-3-UG
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 652), wird wie folgt geändert:
1.Dem Art. 5 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 Aufgaben auf die Landesapothekerkammer übertragen werden."
2. Art. 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; in Nr. 2 Buchst. e werden nach dem Wort "arznei-" ein Komma und das Wort "transfusions-" eingefügt.
b) Es werden folgende Sätze 2 bis 6 angefügt:
"In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e und g kann der Vollzug apothekenrechtlicher und arzneimittelrechtlicher Vorschriften, soweit öffentliche Apotheken betroffen sind, sowie der Vollzug des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss auf die Landesapothekerkammer mit deren Einvernehmen übertragen werden. Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben untersteht die Landesapothekerkammer der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz; die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann der Landesapothekerkammer auch die Dienstherrenfähigkeit verliehen werden; in diesem Fall kann die Landesapothekerkammer nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 sachverständige Apotheker bestellen und in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Die Landesapothekerkammer erhebt für Amtshandlungen Kosten nach dem Ersten Abschnitt des Kostengesetzes; in der Rechtsverordnung nach Satz 2 können von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Kostengesetzes abweichende Regelungen getroffen werden. Geldbußen und Verwarnungsgelder, die von der Landesapothekerkammer bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben festgesetzt werden, stehen dieser zu."
§ 2 Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes
Art. 59 Abs. 4 des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird aufgehoben.
§ 3 Inkrafttreten
(Stand: 29.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion