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BayKRegV - Krebsregisterverordnung
Verordnung über die Durchführung des Bayerischen Krebsregistergesetzes
- Bayern -
Vom 26. März 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 17.04.2018 S. 201)
Gl.-Nr.: 2126-12-1-G
Auf Grund des
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1 Aufbau und Aufgaben
(1) Das Krebsregister wird von folgenden Organisationseinheiten, die am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingerichtet sind, geführt (krebsregisterführende Stelle):
(2) Die krebsregisterführende Stelle stellt die Daten in pseudonymisierter Form für Qualitätssicherungs- und Forschungszwecke bereit. Sie wirkt an der epidemiologischen Forschung, der Versorgungs- und der Ursachenforschung mit.
§ 2 Vertrauensstelle, Verarbeitung von Daten
(1) Die Vertrauensstelle ist räumlich, personell, technisch und organisatorisch von anderen Organisationseinheiten des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit getrennt.
(2) Die Vertrauensstelle übernimmt insbesondere folgende Aufgaben. Sie
§ 3 Regionalzentren, Verarbeitung von Daten
(1) Zum Vollzug des BayKRegG unterhält das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit folgende weitere Dienststellen:
Buchst. | Sitz | Örtliche Zuständigkeit |
a) | München | Regierungsbezirk Oberbayern, Stadt und Landkreis Landshut, |
b) | Regensburg | Regierungsbezirke Niederbayern - ausgenommen Stadt und Landkreis Landshut - und Oberpfalz, |
c) | Bayreuth | Regierungsbezirk Oberfranken, |
d) | Erlangen | Regierungsbezirk Mittelfranken, |
e) | Würzburg | Regierungsbezirk Unterfranken, |
f) | Augsburg | Regierungsbezirk Schwaben, |
(2) Die medizinischen Einheiten (Art. 3 Abs. 4 BayKRegG) melden an das örtlich zuständige Regionalzentrum.
(3) Die Regionalzentren sind zuständig für die Prüfung der Meldungen auf Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Doppelmeldungen. Sie berichtigen, soweit erforderlich, die Daten nach Rückfrage bei den meldenden medizinischen Einheiten in deren Auftrag. Sie arbeiten die Meldungen nur in die von der Vertrauensstelle zur Verfügung gestellten Datensätze ein. Sie legen neue Datensätze für Patienten an, die noch nicht in der Vertrauensstelle gespeichert sind.
(4) In Fällen, die nur über Pathologiemeldungen bekannt sind, fordert das örtlich zuständige Regionalzentrum den die Untersuchung veranlassenden Arzt mithilfe der Identitätsdaten zur Meldung weiterer Angaben zu Diagnose, Therapie und Verlauf auf.
(5) Die Regionalzentren werten die erlangten Daten in pseudonymisierter Form für Qualitätssicherungs- und Forschungszwecke zur Rückmeldung an die medizinischen Einheiten aus.
§ 4 Zentralstelle für Krebsfrüherkennung und Krebsregistrierung
(1) Die ZKFR ist zuständig für den Vollzug des BayKRegG, soweit nicht die Regionalzentren oder die Vertrauensstelle zuständig sind. Insbesondere wirkt sie beim Melderegisterabgleich und beim Abgleich von Daten anderer mit der Krebsregistrierung befasster Stellen mit.
(2) Die von der ZKFR zur Verfügung gestellten Vorlagen zum Inhalt der Meldungen je Meldeanlass und die von der ZKFR aufgestellten Vorgaben zur Form der Meldung und sonstiger Abfragen sind für die medizinischen Einheiten verbindlich.
§ 5 Meldungen
(1) Eine Meldung an das örtlich zuständige Regionalzentrum (§ 3 Abs. 1 Nr.1) ist vollständig, wenn sie den für den Meldeanlass vorgesehenen Teil der onkologischen Basisdaten (Art. 3 Abs. 2 BayKRegG) sowie die Abrechnungsdaten (§ 9 Abs. 2 Satz 1) enthält. Bei Meldungen zum Meldeanlass "Pathologischer Befund" sind Name und Anschrift der meldenden medizinischen Einheit anzugeben.
(Stand: 01.07.2022)
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