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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Errichtung einer Landespflegekammer und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 13. Juni 2023
(GBl. Nr. 10 vom 16.06.2023 S. 171)



Der Landtag hat am 24. Mai 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LPKG - Landespflegekammergesetz
Gesetz zur Errichtung einer Landespflegekammer

§ 1 Vertretung durch die Kammer

Als öffentliche Berufsvertretung der Pflegefachkräfte wird die Landespflegekammer als Heilberufe-Kammer (Kammer) errichtet.

§ 2 Kammermitglieder

(1) Der Landespflegekammer gehören alle Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, auch mit akademischem Grad, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger an, die die Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnungen besitzen und die ihren Beruf nicht nur vorübergehend und gelegentlich in Baden-Württemberg ausüben. Die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der pflegespezifische Fachkenntnisse angewendet oder lediglich mitverwendet werden.

(2) Der freiwillige Beitritt zu der Landespflegekammer steht offen

  1. Personen, die sich in Baden-Württemberg in der Ausbildung oder dem Studium zu einem der in Absatz 1 genannten Berufe befinden,
  2. weiteren Personen, insbesondere Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfern, Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfern sowie Pflegeassistenzkräften und
  3. Personen, die ohne eine abgeschlossene dreijährige pflegerische Ausbildung oder ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes pflegerisches Studium hauptberuflich an einer Hochschule in Baden-Württemberg Pflege, Pflegewissenschaft, Pflegepädagogik oder Pflegemanagement lehren.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 unterliegen nicht dem Kammerrecht. Die Landespflegekammer regelt die Einzelheiten ihrer Mitgliedschaft und die Erhebung des Beitrags durch Satzung.

(3) Personen im Sinne von Absatz 1, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben und in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben, können freiwilliges Mitglied der Kammer sein, sofern die Satzung der Kammer dies nicht ausschließt. Das Gleiche gilt für Personen im Sinne von Absatz 1, die ihre Tätigkeit ins Ausland verlegen.

(4) Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  1. mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft,
  2. durch Verzichtserklärung oder
  3. mit Verlust des Berufsausübungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Die Landespflegekammer kann eine freiwillige Mitgliedschaft im Sinne von Absatz 2 und 3 beenden, wenn das freiwillige Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht erfüllt. Die Entscheidung der Kammer über die Aufhebung der freiwilligen Mitgliedschaft wird mit Bekanntgabe an die betroffene Person wirksam. Die Bekanntgabe kann öffentlich im Bekanntmachungsorgan der Kammer erfolgen, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt und eine Bekanntgabe an eine bevollmächtigte Person nicht möglich ist.

§ 3 Dienstleister aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat

(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedsstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Absatz 1 der Kammer nicht an, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Kammer unverzüglich Kopien der Meldung des Dienstleisters sowie die bei der Meldung vorgelegten Dokumente nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Zeit der Dienstleistungserbringung werden die Dienstleister bei der Kammer vorübergehend eingetragen.

(3) Die Dienstleister haben bei Erbringung ihrer Dienstleistung die gleichen Rechte und Pflichten zur Ausübung des Berufs wie die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 1, insbesondere die Pflichten zur gewissenhaften Berufsausübung und zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Sie unterliegen den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln einschließlich der Berufsgerichtsbarkeit nach der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 4 Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder, Datenverarbeitung durch die Kammer, Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates

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(Stand: 12.09.2023)

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