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Änderungstext
Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 22. Dezember 2021
(GBl. Nr. 43 vom 30.12.2021 S. 1050)
Es wird verordnet auf Grund von
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
§ 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2021 (GBl. S. 966) geändert worden ist, werden folgende Absätze 6d und 6e angefügt:
"(6d) Zuständige Behörde im Sinne des § 17b Corona-Verordnung ist die Ortspolizeibehörde.
(6e) Zuständige Behörde im Sinne des § 28b Absatz 3 Sätze 6 bis 8 IfSG ist das Gesundheitsamt. Zuständige Behörde im Sinne des § 28b Absatz 4 Satz 3 IfSG ist die untere Verwaltungsbehörde als Arbeitsschutzbehörde".
Artikel 2
Weitere Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 12 IfSG ist das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt. | "(3) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 Absatz 1, § 12 sowie § 13 Absatz 6 IfSG ist das Sozialministerium." |
2. In Absatz 6a Satz 2 wird das Wort "Landesgesundheitsamt" durch das Wort "Sozialministerium" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung, Artikel 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 212022
ENDE |
(Stand: 19.01.2022)
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