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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 23. November 2021
(GBl. Nr. 39 vom 01.12.2021 S. 966)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 (BGBl. I S. 4530, 4588) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210),
  2. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, und
  3. § 111 des Polizeigesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092) im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

Artikel 1

§ 1 Absatz 6a Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 14. September 2021 (GBl. S. 789) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fälle pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises ist abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. "Bis einschließlich 19. März 2022 ist bei Überschreiten eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 212604

ENDE

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(Stand: 14.12.2021)

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