Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 23. November 2021
(GBl. Nr. 39 vom 01.12.2021 S. 966)
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Absatz 6a Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 14. September 2021 (GBl. S. 789) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fälle pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises ist abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht. | "Bis einschließlich 19. März 2022 ist bei Überschreiten eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig, soweit keine speziellere Regelung besteht." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 212604
ENDE |
(Stand: 14.12.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓