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Änderungstext
Zweite Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 14. September 2021
(GBl. Nr. 28 vom 14.09.2021 S. 789)
Es wird verordnet auf Grund von
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. April 2020 (GBl. 229), die durch Verordnung vom 29. Januar 2021 (GBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2§ 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3a
(3a) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 56, 57 und 58 IfSG ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.wird aufgehoben.
2. In Absatz 4 wird die Angabe " § 11 Absatz 4 IfSG" durch die Angabe " § 11 Absatz 4, §§ 56, 57 und 58 IfSG" ersetzt.
wird aufgehoben.
2.Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 2.
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 2" gestrichen.
b) Satz 2
Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 29. September 2021 in Kraft.
ID: 212137
ENDE |
(Stand: 12.10.2021)
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