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Regelwerk

Änderungstext

AG-PflBG - Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 19. November 2019
(GBl. Nr. 21 vom 26.11.2019 S. 463)



Der Landtag hat am 14. November 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LPflBG - Landespflegeberufegesetz

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Landespflegegesetzes

Das Landespflegegesetz vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 316, 317, K. u. U. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 19, 20
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 19 Ausführung des Altenpflegegesetzes

(1) Der theoretische und praktische Unterricht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung wird an öffentlichen Schulen oder an Schulen in freier Trägerschaft nach § 3 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) vermittelt.

(2) Anerkennungsvoraussetzung für Schulen in freier Trägerschaft ist ergänzend zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AltPflG, dass die Leitung der Schule und die Lehrkräfte für die zu unterrichtenden Lernfelder fachlich und pädagogisch qualifiziert sind und in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im pflegerischen oder sozialen Bereich verfügen. Als ausreichend gilt die Zahl der Lehrkräfte, wenn der Umfang ihrer Beschäftigung im Wesentlichen den an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach den schulrechtlichen Bestimmungen vorzuhaltenden Unterrichtsdeputaten entspricht. § 24 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(3) Das Kultusministerium und das Sozialministerium bestimmen gemeinsam in Bildungs- und Praxisplänen das Nähere zu den in der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2745), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalten. Praxispläne sind unter Beteiligung von Vertretungen der Schulen und der Träger der praktischen Ausbildung zu erarbeiten.

(4) Träger der praktischen Ausbildung können Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG sein, wenn sie

  1. Träger einer Altenpflegeschule sind oder mit mindestens einer Altenpflegeschule einen Vertrag über die Durchführung praktischer Ausbildungen abgeschlossen haben,
  2. mindestens drei Pflegekräfte mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach dem Altenpflegegesetz und nach dem Krankenpflegegesetz und davon mindestens eine Altenpflegerin oder einen Altenpfleger in Vollzeit oder in entsprechenden Teilzeitanteilen beschäftigen; diese Zahl erhöht sich bei mehr als zwei Schülerinnen oder Schülern um eineinhalb Pflegefachkräfte je zusätzliche Schülerin oder zusätzlichem Schüler,
  3. selbst oder über Kooperationen Kenntnisse und Fertigkeiten sowohl in der stationären wie auch in der ambulanten Pflege vermitteln; davon sollen mindestens 500 Stunden insbesondere auf gerontopsychiatrische Einrichtungen oder Abteilungen, Allgemeinkrankenhäuser oder Rehabilitationskliniken, Hospize sowie auf Einrichtungen der offenen Altenhilfe entfallen,
  4. eine fachliche Anleitung im Umfang von mindestens 25 Stunden je Schulhalbjahr und Schülerin oder Schüler durch eine berufspädagogisch fortgebildete Pflegefachkraft gewährleisten und
  5. an mindestens zwei Schulbesuchen pro Jahr und an der Beurteilung der praktischen Leistungen der Schülerinnen und Schüler durch die Schule mitwirken.

(5) ** Für die fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler in der praktischen Ausbildung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 AltPflG einzusetzen, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen.

(6) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Regelungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des § 22 PSchG durch gemeinsame Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne von § 26 Abs. 3 AltPflG zu bestimmen.

§ 20 Ausführung des Krankenpflegegesetzes

(1) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Schulen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG vermittelt.

(2) Anerkennungsvoraussetzung für Schulen ist ergänzend zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 KrPflG, dass die Leitung der Schule und die Lehrkräfte für die zu unterrichtenden Lernfelder fachlich und pädagogisch qualifiziert sind und in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im pflegerischen oder sozialen Bereich verfügen. Als ausreichend gilt die Zahl der Lehrkräfte, wenn der Umfang ihrer Beschäftigung im Wesentlichen den an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach den schulrechtlichen Bestimmungen vorzuhaltenden Unterrichtsdeputaten entspricht. § 24 KrPflG bleibt unberührt.

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(Stand: 28.11.2019)

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