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Regelwerk; Gesundheitswesen; Infektionsschutz

Bekanntmachung des Sozialministeriums über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen
- Baden-Württemberg -

Vom 6. Mai 2015
(GABl. Nr. 6 vom 24.06.2015 S. 277; 15.11.2021 S. 518 21; 06.11.2023 S. 556 23)
Gl.-Nr.: 53-5423-1.1



Archiv 2007

1. Nach § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung werden die von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten - (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen für die dort genannten Personenkreise und Indikationen öffentlich empfohlen, soweit nicht Sonderregelungen für Baden-Württemberg wird jeweils mit der Veröffentlichung der Impfempfehlung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts wirksam.

2. Folgende Sonderregelungen werden für Baden-Württemberg getroffen:

3. Die Herstellerhinweise in der Gebrauchsinformation Für die Anwendung der Impfstoffe sind zu beachten:

4. Die Impfempfehlung ist unabhängig von einer möglichen Kostenübernahme durch die Krankenkassen.

5. Die Schutzimpfungen sind auch dann öffentlich empfohlen, wenn sie mit Mehrfachimpfstoffen durchgeführt werden. Die Impfstoffe müssen vom Paul-Ehrlich-Institut oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen und die einzelnen Chargen müssen auf Grund der staatlichen Chargenprüfung nach § 32 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S.3395), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), in der jeweils geltenden Fassung freigegeben oder durch das Paul-Ehrlich-Institut oder das zuständige Bundesministerium von der Freigabe freigestellt sein.

6. Ein Entschädigungsantrag nach § 60 Absatz 1 IfSG im Falle eines Impfschadens ist beim zuständigen Landratsamt zu stellen.

7. 21 23 Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

ENDE

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