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MedHygVO-Verordnung des Sozialministeriums über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Baden-Württemberg -
Vom 20. Juli 2012
(GBl. Nr. 12 vom 30.07.2012 S. 510)
Auf Grund von § 23 Absatz 5 Sätze 2 und 3 und Absatz 8 Sätze 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), neu gefasst durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz auf das Sozialministerium vom 26. Juni 2012 (GBl. S. 438) wird verordnet:
§ 1 Regelungsgegenstand, Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in medizinischen Einrichtungen.
(2) Sie gilt für
§ 2 Grundsätze
(1) Die Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 sind verpflichtet, die betrieblichorganisatorischen und baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft sicherzustellen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu ergreifen. Fachliche Grundlage hierfür bilden
in den jeweils geltenden Fassungen.
(2) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 3 insbesondere durch
(3) Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erfolgt in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 2, 4 und 5 insbesondere durch
(4) Die Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind und fortgeschrieben werden.
§ 3 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen
(1) Beim Betrieb und bei der Wartung von baulichfunktionellen Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind hygienespezifische allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten. Sie sind regelmäßigen hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden.
(2) Die Träger von Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt über Bauvorhaben mit infektionshygienischer Relevanz vor Beantragung der Baugenehmigung rechtzeitig zu informieren. Sie haben Bauvorhaben vor ihrer Beantragung oder vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen fachlich bewerten zu lassen. Die Bewertung ist der zuständigen Behörde auf Anforderung zu übermitteln.
§ 4 Hygienekommission
(1) In jeder Einrichtung nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 3 ist eine Hygienekommission einzurichten. Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:
(2) Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder hinzuziehen, insbesondere Mikrobiologinnen oder -biologen von privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien, die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, die Leitung der hauswirtschaftlichen Bereiche, die technische Leitung sowie die Wirtschaftsleitung. Die Hygienekommission kann zu ihrer fachlichen Beratung nach Bedarf weitere Fachkräfte hinzuziehen.
(3) Die Hygienekommission hat insbesondere
(Stand: 06.07.2018)
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