Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
- Berlin -

Vom 13. Mai 2026
(GVBl. Nr. 15 23.05.2026 S. 206)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

Das Landeskrankenhausgesetz vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Juni 2025 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Krankenhausplan, planungsrelevante Qualitätsindikatoren, Kontrolle durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung " § 6 Krankenhausplan".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Krankenhausplan, planungsrelevante Qualitätsindikatoren, Kontrolle durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung " § 6 Krankenhausplan".

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
2. Versorgungsziele, Qualitätsanforderungen und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Notfallversorgung benennt,

3. die Standorte der Krankenhäuser mit den Fachrichtungen ausweist und krankenhausbezogene Festlegungen zur Anzahl der standort- und abteilungsbezogenen Krankenhausbetten treffen kann,

"2. Versorgungsziele, Leistungsgruppen, Qualitätsanforderungen sowie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Notfallversorgung und zur sektorenübergreifenden Versorgung benennt,

3. die Standorte der Krankenhäuser mit den Leistungsgruppen und Fachrichtungen ausweist und standort-, abteilungs- und leistungsgruppenbezogene Festlegungen zu den Behandlungs- und Leistungskapazitäten treffen kann,"

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 11 genannten Ausbildungsstätten ausweist, "5. die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 11 genannten Ausbildungsstätten sowie sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen ausweist,"

cc) In Nummer 6 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. Krankenhäusern Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zuweisen kann."

c) Absatz 3 wird

(3) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch werden Bestandteil des Krankenhausplans, soweit die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses ganz oder teilweise oder eingeschränkt in den Krankenhausplan aufnimmt. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann im Rahmen der Krankenhausplanung weitere Qualitätsanforderungen im Sinne des § 6 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und ergänzende Qualitätsanforderungen im Sinne des § 136b Absatz 2 Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch festlegen. Die Vorgaben nach Satz 2 werden Bestandteil des Krankenhausplans.

aufgehoben. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit der Kontrolle eines Krankenhauses gemäß § 275a Absatz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch beauftragen. Der Auftrag muss die diese Kontrolle rechtfertigenden Anhaltspunkte und den konkreten Gegenstand und Umfang des Kontrollauftrags umfassen. Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung die ordnungsgemäßen Kontrollen nach Satz 1 auch unangekündigt zu ermöglichen und Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen. "(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann den Medizinischen Dienst mit der Prüfung eines Krankenhauses gemäß § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch beauftragen. Der Auftrag muss die diese Prüfung rechtfertigenden Anhaltspunkte sowie den konkreten Gegenstand und Umfang des Prüfauftrags umfassen. Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst die ordnungsgemäßen Prüfungen nach Satz 1 auch unangekündigt zu ermöglichen sowie Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu gewähren."

3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.05.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion