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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
- Berlin -

Vom 3. Juni 2025
(GVBl. Nr. 16 vom 14.06.2025 S. 238)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

§ 24 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2022 (GVBl. S. 582) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. der Verantwortliche der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung rechtzeitig vor der Auftrags- beziehungsweise Unterauftragserteilung
  1. den Auftragsverarbeiter, die bei diesem vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ergänzenden Weisungen,
  2. die Art und Menge der genetischen Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, und
  3. den Zweck, zu dessen Erfüllung die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im Auftrag erfolgen soll,
"3. der Verantwortliche jeweils zum 31. März eines Jahres der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
  1. die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr von ihm neu geschlossenen Auftragsdatenverarbeitungsverträge im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie
  2. die Anzahl der Personen, von denen im Rahmen dieser neu geschlossenen Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung genetische Daten und Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 seitdem jeweils verarbeitet wurden,

elektronisch oder schriftlich anzeigt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (15.06.2025) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 251330


ENDE

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