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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin
- Berlin -

Vom 10. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 29 vom 15.12.2018 S. 674)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ethik-Kommissionsgesetzes Berlin

Das Ethik-Kommissionsgesetz Berlin vom 7. September 2005 (GVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "ausschließlich zuständig ist" eingefügt.

bb) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:

alt neu
1. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der seit dem 6. August 2004 jeweils geltenden Fassung, "1. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen durch eine registrierte Ethik-Kommission nach dem Sechsten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes in der seit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) jeweils geltenden Fassung,
1a. klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung,"

cc) In Nummer 5 werden die Wörter "ausschließlich zuständig ist" gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Ethik-Kommission übernimmt bei klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 2 auch die Aufgaben einer registrierten Ethik-Kommission nach

  1. § 28g der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. § 92 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt nach Maßgabe des Artikels 10 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222, 1676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  3. § 36 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

sofern zum Zwecke dieser medizinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewendet werden."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Bei der Auswahl der Mitglieder sind Frauen und Männer mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe gleichermaßen zu berücksichtigen."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Sachkunde" die Wörter "und in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 externe Sachverständige" eingefügt.

c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Menschen" die Wörter "nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a" eingefügt.

bb) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt."

d) Absatz 2b wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt."

e) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

"(2d) Jedem Ausschuss zur Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 müssen die nach § 41a Absatz 3 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes in der seit dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) jeweils geltenden Fassung erforderlichen Personen und eine Apothekerin oder ein Apotheker sowie im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 auch eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler, die oder der über eine Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz verfügt, als ständige Mitglieder angehören."

f) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden."

g) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Bewertungen sind nach anerkannten aktuellen wissenschaftlichen Verfahren und Kriterien sowie gemäß maßgeblichen internationalen ethischen Normen und Standards vorzunehmen."

h) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Ethik-Kommission unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

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