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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Gesundheitsberufe*
Vom 15. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 33 vom 22.12.2007 S. 617)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Berliner Kammergesetzes
Das Berliner Kammergesetz in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 194), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Den Kammern gehören nicht an Berufsangehörige, die
|
"(2) Den Kammern gehören folgende Berufsangehörige nicht an:
|
2. In § 3 wird der Absatz 3 angefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Worte "und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.
bb) In den Nummern 2 und 6 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" jeweils die Worte "und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.
cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Kammermitgliedern" die Worte "und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.
b) Es wird der neuer Absatz 4 eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6.
4. § 4a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu den Berufspflichten der Kammerangehörigen gehört es insbesondere, | "Zu deren Berufspflichten gehört es insbesondere," |
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" die Worte "und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.
5. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Kammern dürfen von ihren Mitgliedern folgende Daten in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 aufnehmen und weiterverarbeiten:
|
"Die Kammern dürfen von ihren Mitgliedern und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 folgende Daten in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 aufnehmen und weiterverarbeiten:
|
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Anschriften" der Punkt gestrichen und die Nummer 3 angefügt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 5
(3) Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde nach näherer Vereinbarung Abschriften des Berufsverzeichnisses zu übersenden und über Veränderungen laufend zu berichten.
(Stand: 06.07.2018)
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