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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im Recht der Gesundheitsberufe*

Vom 15. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 33 vom 22.12.2007 S. 617)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Kammergesetzes

Das Berliner Kammergesetz in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 194), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Den Kammern gehören nicht an Berufsangehörige, die
  1. als Dienstkräfte der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen ausüben,
  2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur vorübergehend Dienstleistungen in ihrem Beruf erbringen und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
"(2) Den Kammern gehören folgende Berufsangehörige nicht an:
  1. Personen, die als Dienstkräfte der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen ausüben,
  2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sofern sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tätig werden und in einem anderen europäischen Staat im Sinne des ersten Halbsatzes dieser Nummer beruflich niedergelassen sind."

2. In § 3 wird der Absatz 3 angefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Worte "und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.

bb) In den Nummern 2 und 6 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" jeweils die Worte "und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.

cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Kammermitgliedern" die Worte "und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.

b) Es wird der neuer Absatz 4 eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6.

4. § 4a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Zu den Berufspflichten der Kammerangehörigen gehört es insbesondere, "Zu deren Berufspflichten gehört es insbesondere,"

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" die Worte "und der Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2" eingefügt.

5. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Kammern dürfen von ihren Mitgliedern folgende Daten in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 aufnehmen und weiterverarbeiten:
  1. Namen
  2. Akademische Grade und Titel
  3. Anschriften
  4. Geburtsdatum und -ort
  5. Geschlecht
  6. Staatsangehörigkeit
  7. Ausbildung
  8. Berufs- und Betriebserlaubnis
  9. Weiter- und Fortbildung
  10. Berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte
  11. Telekommunikationsanschlüsse
  12. Mitgliedschaft
  13. Beitrags- und Gebührenpflicht
  14. Bank- und andere Inkassoverbindungen
  15. Tätigkeit in der Selbstverwaltung
  16. Berufsbildung und Prüfung des Fachpersonals
  17. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen.
"Die Kammern dürfen von ihren Mitgliedern und Berufsangehörigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 folgende Daten in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 aufnehmen und weiterverarbeiten:
  1. Namen
  2. akademische Grade und Titel
  3. Anschriften
  4. Geburtsdatum und -ort
  5. Geschlecht
  6. Staatsangehörigkeit
  7. Ausbildung
  8. Berufs- und Betriebserlaubnis sowie die ausstellende Behörde oder Stelle und deren Aufsichtsbehörde
  9. Weiter- und Fortbildung
  10. berufliche Tätigkeit und Betriebsstätte
  11. Telekommunikationsanschlüsse
  12. Ort der letzten Berufsausübung
  13. Mitgliedstaat der rechtmäßigen Niederlassung
  14. Mitgliedschaft einschließlich zuvor oder gleichzeitig bestehender Mitgliedschaften in einer Kammer oder einer vergleichbaren Berufsorganisation
  15. Beitrags- und Gebührenpflicht
  16. Bank- und andere Inkassoverbindungen
  17. Tätigkeit in der Selbstverwaltung
  18. Berufsbildung und Prüfung des Fachpersonals
  19. Erfüllung der Berufspflichten, berufsgerichtliche Maßnahmen."

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Anschriften" der Punkt gestrichen und die Nummer 3 angefügt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 5

(3) Jede Kammer hat der Aufsichtsbehörde nach näherer Vereinbarung Abschriften des Berufsverzeichnisses zu übersenden und über Veränderungen laufend zu berichten.

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