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Regelwerk, Biotechnologie

Rundschreiben über die öffentlich empfohlene Meningokokken-Schutzimpfung
- Berlin -

Vom 7. Dezember 2014
(ABl. Nr. 3 vom 23.01.2015 S. 60, ber. S. 314; 03.08.2015 S. 1725aufgehoben)



Auf Grund des § 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 und Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden Meningokokken-Schutzimpfungen für Männer, die mit Männern Sex haben (MSM), empfohlen. Der Impfstoff muss einen Schutz gegen die Serogruppe C beinhalten und für die Altersgruppe der Erwachsenen zugelassen sein.

Es dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die vom Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (PaulEhrlich-Institut) oder mit Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für das Inverkehrbringen zugelassen und deren einzelne Charge auf Grund einer staatlichen Chargenprüfung nach § 32 des Arzneimittelgesetzes freigegeben oder durch das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (Paul-Ehrlich-Institut) von der Freigabe freigestellt sind.

Die Schutzimpfung ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend durchzuführen. Die jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut sind zu beachten.

Veröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin des Robert KochInstituts und im Internet unter

http://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Impfempfehlungen_node.html

Wer durch eine Schutzimpfung, die in diesem Rundschreiben öffentlich empfohlen und im Land Berlin durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung ( § 60 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes).

Der Antrag auf Versorgung ist bei dem jeweils für den Hauptwohnsitz zuständigen Gesundheitsamt zu stellen. Dieses leitet den Antrag an das zuständige Versorgungsamt weiter.

Das Rundschreiben über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vom 13. Juni 2013 (ABl. S. 1243) bleibt unberührt.

Dieses Rundschreiben wird am Tag nach der Veröffentlichung wirksam.

ENDE

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