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Regelwerk, Biotechnologie

PsychKG - Gesetz für psychisch Kranke
- Berlin -

Vom 8. März 1985
(GVBl. 20.03.1985 S. 586; 17.03.1994 S. 86; 18.09.2011 S. 483 11; 17.06.2016 S. 336aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2127-2



Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt

  1. Hilfen für psychisch Kranke, soweit sie geeignet sind, eine Unterbringung zu vermeiden,
  2. die Unterbringung
    1. von psychisch Kranken nach diesem Gesetz,
    2. von psychisch Kranken, die nach § 63 Abs. 1, § 64 des Strafgesetzbuches sowie § 7 des Jugendgerichtsgesetzes untergebracht sind.

(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht.

(3) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf geistig behinderte Personen, bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Besserung besteht.

§ 2 Fürsorgegrundsatz

Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist auf das Befinden des psychisch Kranken besonders Rücksicht zu nehmen und sein Persönlichkeitsrecht zu wahren.

Zweiter Abschnitt
Hilfen für psychisch Kranke

§ 3 Ziel der Hilfen

(1) Ziel der Hilfen ist es, durch rechtzeitige und umfassende Beratung und persönliche Betreuung sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbesondere von Behandlung, eine Unterbringung des psychisch Kranken entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfen) oder ihm nach der Unterbringung die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern und eine erneute Unterbringung zu verhüten (nachgehende Hilfen). Die Hilfen werden nach Möglichkeit so erbracht, dass der psychisch Kranke sie in Anspruch nehmen kann, ohne seinen gewohnten Lebensbereich aufzugeben.

(2) Die Hilfen sollen ferner bei Personen, die mit psychisch Kranken in Beziehung stehen, Verständnis für die besondere Lage der psychisch Kranken wecken und insbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung von Schwierigkeiten der psychisch Kranken erhalten und fördern.

(3) Hilfen nach diesem Gesetz werden nur geleistet, wenn sie von den Betroffenen freiwillig angenommen werden.

§ 4 Art der Hilfen

(1) Unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze müssen für eine bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung individuelle und institutionelle Hilfen im ambulanten, stationären, komplementären und rehabilitativen Bereich in erreichbarer Nähe für jeden Einzugsbereich vorhanden sein. Stationäre Hilfen sollen dabei nur dann geleistet werden, wenn das Ziel der Hilfe nicht auf anderem Weg erreicht werden kann.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats wirkt darauf hin, dass die psychiatrische Notfallversorgung, insbesondere durch einen fachärztlichen Bereitschaftsdienst und durch Kriseninterventionszentren, in enger Zusammenarbeit mit den Bezirksämtern sichergestellt wird.

§ 5 Ehrenamtliche Helfer

Sozialpsychiatrische Dienste und psychiatrische Krankenhäuser sollen die ehrenamtliche Hilfe für psychisch Kranke sowie die Selbsthilfe fördern. Sie können die fachlichen Hilfen vor, während und nach der Unterbringung ergänzen.

§ 6 Psychiatriebeirat

Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats beruft einen aus fachkundigen Personen bestehenden Psychiatriebeirat, der es bei allen Fragen einer bedarfsgerechten Versorgung psychisch Kranker berät.

§ 7 Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften

(1) Zur Erreichung des in § 3 genannten Zieles arbeiten die Sozialpsychiatrischen Dienste der Bezirke mit den niedergelassenen Ärzten, den Krankenhäusern, den Trägern der Sozial- und Jugendhilfe, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und allen anderen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Organisationen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachgehende Hilfen erbringen, eng zusammen.

(2) Von den Bezirksämtern sind psychosoziale Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Sie haben auf eine Zusammenarbeit aller an der Versorgung beteiligten Personen, Behörden, Institutionen und Verbände hinzuwirken und sind von den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung des Sicherstellungsauftrages für eine gemeindenahe und bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung zu hören.

Dritter Abschnitt
Unterbringung

1. Unterabschnitt
Voraussetzungen und Zweck

§ 8 Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Psychisch Kranke können nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gegen oder ohne ihren Willen nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.

(2) Eine Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a darf nicht angeordnet oder muss wieder aufgehoben werden, wenn eine Unterbringung nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 81 oder § 126a StPO angeordnet worden ist.

§ 9 Zweck der Unterbringung

Zweck der Unterbringung ist es, die in § 8 genannte Gefahr abzuwenden und den Untergebrachten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu behandeln.

§ 10 Einrichtungen

(1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern, psychiatrischen Abteilungen in einem Krankenhaus, für psychisch Kranke geeigneten Heimen oder Teilen von solchen Heimen (Einrichtungen). Sie wird als geschlossene Unterbringung in Einrichtungen durchgeführt, die durch geeignete Maßnahmen gegen Entweichen des Untergebrachten gesichert sind. Eine geeignete Maßnahme kann auch darin bestehen, dem Untergebrachten zu untersagen, die Einrichtung zu verlassen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats bestimmt die an der Unterbringung beteiligten Einrichtungen und beleiht sie mit hoheitlicher Gewalt. Sie unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Bezirksamtes; § 89 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG -) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 649), bleibt unberührt.

(3) Die an der Unterbringung beteiligten Einrichtungen müssen so gegliedert und ausgestattet sein, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behandlung ermöglicht und die Wiedereingliederung der Untergebrachten gefördert wird. Es müssen insbesondere die Voraussetzungen für eine offene und geschlossene Unterbringung sowie für eine gesonderte Behandlung Jugendlicher und Heranwachsender vorliegen.

(4) Soweit nach diesem Gesetz die Mitwirkung oder die Entscheidung der Einrichtung vorgesehen ist, ist für diese der zuständige leitende Arzt verantwortlich.

2. Unterabschnitt
Einleitung des Verfahrens

§ 11 Antrag auf Unterbringung

Die Unterbringung wird auf schriftlichen Antrag des Bezirksamtes eingeleitet.

§ 12 (aufgehoben).

§ 13 Gerichtliche Verfahrensvorschriften

Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§ 14 Örtliche Zuständigkeit des Bezirksamtes

(1) Soweit nach diesem Gesetz Maßnahmen des Bezirksamtes vorgesehen sind, ist für diese das Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Hat oder hatte er keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin oder ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht feststellbar, so ist das Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für eine Unterbringung entsteht.

(2) Für eine Maßnahme nach § 26 ist neben dem in Absatz 1 genannten Bezirksamt das Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung entsteht. Dieses Bezirksamt ist auch für die Antragstellung zuständig, wenn eine vorläufige Unterbringung durch einstweilige Anordnung nach § 70h des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erforderlich ist. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung, so ist auch das Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(3) Das nach Absatz 2 tätig gewordene Bezirksamt gibt das Verfahren umgehend an das nach Absatz 1 Satz 1 dafür zuständige Bezirksamt ab. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Verfahren auch von dem Bezirksamt, in dem die Einrichtung liegt, weitergeführt werden, wenn die Interessen des Betroffenen dem nicht entgegenstehen und damit eine einfache und zweckmäßige Durchführung des Verfahrens gewährleistet wird.

§ 15 Akteneinsicht des Betroffenen

Die Betroffenen haben grundsätzlich das Recht, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die bei Behörden und Einrichtungen, die an der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen beteiligt sind, über sie geführt werden. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn nach ärztlichem Gutachten durch die Einsichtnahme derzeit eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen zu erwarten ist oder schützenswerte Interessen Dritter verletzt werden.

§ 16 (aufgehoben)

§ 17 (aufgehoben).

§ 18 (aufgehoben)

§ 19 (aufgehoben).

§ 20 (aufgehoben)

§ 21 (aufgehoben).

§ 22 (aufgehoben)

§ 23 (aufgehoben).

§ 24 (aufgehoben).

3.Unterabschnitt
Voraussetzungen und Durchführung der vorläufigen behördlichen Unterbringung

§ 25 (aufgehoben)

§ 26 Vorläufige behördliche Unterbringung

(1) Bestehen dringende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann das Bezirksamt eine vorläufige Unterbringung längstens bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages anordnen.

(2) Kann das Bezirksamt die Unterbringung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig anordnen, so kann auch der Polizeipräsident in Berlin oder eine der in § 10 genannten Einrichtungen diese anordnen. Die Unterbringung durch den Polizeipräsidenten in Berlin ist nur zulässig, wenn sie auch ein Arzt für erforderlich hält. Der Arzt kann auch der aufnehmende Arzt der Einrichtung sein. Die Einrichtung unterrichtet das Bezirksamt, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, unverzüglich über die Unterbringung.

(3) Der aufnehmende Arzt in der Einrichtung hat bei der Aufnahme unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen. Liegen sie nicht vor, ist der Betroffene zu entlassen.

(4) Das Bezirksamt hat unverzüglich die gerichtliche Anordnung der Unterbringung zu beantragen, wenn es die Unterbringung für erforderlich hält.

(5) Personenbezogene Daten, die dem Polizeipräsidenten bei der vorläufigen Unterbringung nach Absatz 2 bekannt werden, dürfen nur zum Vollzug dieses Gesetzes und zur Aufklärung von Straftaten verwendet, insbesondere offenbart werden.

(6) Stellt der behandelnde Arzt während der Unterbringung Tatsachen fest, die über die Zeit der Unterbringung hinaus die Fahrtauglichkeit des Untergebrachten beeinträchtigen könnten, ist er befugt, der zuständigen Behörde davon Kenntnis zu geben.

4.Unterabschnitt
Aufnahme und Betreuung während der Unterbringung

§ 27 Durchführende Behörde

Die Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird von dem Bezirksamt durchgeführt; im Falle des § 26 Abs. 2 veranlasst der Polizeipräsident in Berlin die Beförderung in die Einrichtung. Ist die behördliche Unterbringung nach § 26 Abs. 2 von der Einrichtung angeordnet worden, so ist von ihr auch die Durchführung zu veranlassen. Bei der Vollziehung der gerichtlichen und behördlichen Anordnung kann unmittelbarer Zwang nach den Vorschriften des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin ( UZwG) vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746), angewendet werden.

§ 28 Gestaltung der Unterbringung

(1) Die Unterbringung wird unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen. Hierzu gehört auch der regelmäßige Aufenthalt im Freien. Die Bereitschaft des Untergebrachten, an der Erreichung des Unterbringungszieles mitzuwirken, soll geweckt und sein Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes Zusammenleben gefördert werden.

(2) Während der Unterbringung fördert die Einrichtung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte des Untergebrachten, soweit sie der Wiedereingliederung dienen.

(3) Während der Unterbringung erhalten Untergebrachte Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.

§ 29 Rechtsstellung des Untergebrachten

Der Untergebrachte unterliegt nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. Ihm dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung unerlässlich sind. Die Vorschriften des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin ( UZwG) finden insoweit Anwendung. Der Einsatz der in § 2 Abs. 3 UZwG besonders aufgeführten Hilfsmittel der körperlichen Gewalt mit Ausnahme der Fesseln ist unzulässig; der Einsatz der Mittel nach § 2 Abs. 4 UZwG ist ebenfalls unzulässig.

§ 29a Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass der Untergebrachte sich selbst tötet oder ernsthaft verletzt oder gewalttätig wird oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird und wenn dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann.

(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:

  1. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  2. die Wegnahme von Gegenständen,
  3. die Absonderung in einen besonderen Raum,
  4. die Fixierung.

(3) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist befristet anzuordnen, ärztlich zu überwachen und unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Von jeder Anordnung ist der Rechtsanwalt des Untergebrachten unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 30 Behandlung

(1) Der Untergebrachte hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Die Behandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische und psychotherapeutische Maßnahmen ein. Die Behandlung wegen der Erkrankung, die zu seiner Unterbringung geführt hat, erfolgt nach einem Behandlungsplan. Der Behandlungsplan soll mit dem Untergebrachten und auf seinen Wunsch mit seinem gesetzlichen Vertreter erörtert werden.

(2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit dem Untergebrachten oder seinem gesetzlichen Vertreter. Unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen hat der Untergebrachte zu dulden, soweit sie sich auf die Erkrankung, die zu seiner Unterbringung geführt hat, beziehen. Der Rechtsanwalt des Untergebrachten ist unverzüglich zu informieren.

(3) Ärztliche Eingriffe und Behandlungsverfahren nach Absatz 2 Satz 2, die mit Lebensgefahr oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit verbunden sind, dürfen nur mit rechtswirksamer Einwilligung des Untergebrachten oder, falls er die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung nicht beurteilen kann, des gesetzlichen Vertreters in den persönlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.

(4) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit des Untergebrachten in ihrem Kernbereich ändern würde, ist unzulässig.

§ 31 Persönliche Habe

(1) Der Untergebrachte hat das Recht, seine persönliche Kleidung zu tragen.

(2) Der Untergebrachte hat das Recht, persönliche Gegenstände in seinem Zimmer aufzubewahren. Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn gesundheitliche Nachteile für ihn zu befürchten sind oder die Sicherheit der Einrichtung oder ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung erheblich gefährdet wird.

§ 32 Religionsausübung

Der Untergebrachte hat das Recht, innerhalb der Einrichtung am Gottesdienst und an den Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften teilzunehmen.

§ 33 Besuchsrecht

(1) Das Recht des Untergebrachten, Besuch zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, wenn seine Gesundheit oder die Sicherheit der Einrichtung erheblich gefährdet ist.

(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheit der Einrichtung gefährdet wird, so kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt.

(3) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit der Einrichtung überwacht werden. Die Übergabe von Gegenständen beim Besuch kann von der Erlaubnis der Einrichtung abhängig gemacht werden.

(4) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn durch die Fortsetzung die Sicherheit der Einrichtung gefährdet wird oder gesundheitliche Nachteile für den Untergebrachten zu befürchten sind.

(5) Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 finden Anwendung. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidiger, Rechtsanwalt oder Notar mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.

§ 34 Recht auf Schriftwechsel

(1) Der Untergebrachte hat das Recht, Schreiben unbeschränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Schriftwechsel des Untergebrachten mit Gerichten, seinem Rechtsanwalt, seinem Verteidiger und dem Patientenfürsprecher unterliegt keiner Einschränkung. Dies gilt für Schreiben an Volksvertretungen des Bundes, der Länder und der Bezirksverordnetenversammlungen sowie an deren Mitglieder, an die die Aufsicht ausübenden Organe, an die Europäische Kommission für Menschenrechte sowie bei ausländischen Staatsangehörigen für Schreiben an die konsularische und diplomatische Vertretung des Heimatlandes.

(3) Der übrige Schriftwechsel darf nur im Bereich des Untergebrachten und nur dann eingesehen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gefahr des Einschmuggelns von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen oder der Verabredung von Straftaten besteht. Solche Schreiben können angehalten werden, wenn sie für den Untergebrachten gesundheitliche Nachteile befürchten lassen oder geeignet sind, die Sicherheit der Einrichtung erheblich zu gefährden. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus den Gründen des Satzes 2 untunlich ist, aufbewahrt.

§ 35 Telefongespräche, Telegramme und andere Arten der Nachrichtenübermittlung

(1) Der Untergebrachte hat das Recht, Telefongespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben sowie Päckchen, Pakete und bildliche Darstellungen abzusenden und zu empfangen. Im übrigen gelten für Telefongespräche die Vorschriften über den Besuch, für Telegramme, Päckchen, Pakete und bildliche Darstellungen die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für andere Arten der Nachrichtenüberrmittlung sinngemäß.

§ 36 Offene Unterbringung

(1) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden, sobald der Zweck der Unterbringung es zulässt.

(2) Der Untergebrachte soll

  1. im Falle der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a nach Anhörung des Bezirksamtes,
  2. im Falle der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde

offen untergebracht werden, wenn dies seiner Behandlung dient, er den damit verbundenen Anforderungen genügt und nicht zu befürchten ist, dass er die Möglichkeit der offenen Unterbringung missbraucht. Gegen den Willen des Untergebrachten ist die Verlegung in die offene Unterbringung nicht zulässig. Im Falle der Nummer 1 ist die Verlegung in die offene Unterbringung dem Gericht mitzuteilen.

§ 37 Beurlaubungen

(1) Der Untergebrachte kann durch die Einrichtung bis zu zwei Wochen beurlaubt werden, wenn der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse des Untergebrachten es rechtfertigen und ein Missbrauch des Urlaubsrechts nicht zu befürchten ist. Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Beurlaubung von mehr als zwei Wochen bedarf

  1. im Falle der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der vorherigen Anhörung des Bezirksamtes,
  2. im Falle der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der vorherigen Anhörung der Vollstreckungsbehörde.

Im Falle der Nummer 1 ist die Beurlaubung dem Gericht mitzuteilen.

(3) Die Beurlaubung soll widerrufen werden, wenn der Beurlaubte die Auflage nicht oder nicht vollständig erfüllt hat oder sein Gesundheitszustand sich wesentlich verschlechtert hat oder ein Missbrauch des Urlaubsrechts zu befürchten ist.

(4) Von der bevorstehenden Beurlaubung und dem Widerruf der Beurlaubung sind das Bezirksamt und der gesetzliche Vertreter des Untergebrachten rechtzeitig zu unterrichten.

§ 38 Beratende Kommission

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats beruft eine beratende Kommission. Die Kommission setzt sich aus drei in der Psychiatrie tätigen Ärzten mit langjähriger klinischer Erfahrung zusammen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Kommission berät auf Wunsch die Einrichtung vor der Entscheidung über Lockerungen in den Fällen der §§ 36 und 37. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats regelt das Nähere über die Berufung und die Aufgaben sowie die Entschädigung der Mitglieder der beratenden Kommission durch Rechtsverordnung.

(3) Die Kommission oder ein von ihr bestimmtes Mitglied verschafft sich einen persönlichen Eindruck von dem Untergebrachten.

§ 39 Hausordnung

(1) Die Einrichtung soll mit Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds des Senats eine Hausordnung erlassen. Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Sachen, Ausgestaltung der Räume, Einkaufsmöglichkeiten, Rauch- und Alkoholverbot, Besuchszeiten, Telefonverkehr, Freizeitgestaltung und den regelmäßigen Aufenthalt im Freien enthalten. Mitarbeitern und Patienten ist Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

(2) Durch die Hausordnung dürfen Rechte des Untergebrachten nicht weiter eingeschränkt werden als nach diesem Gesetz zulässig.

§ 40 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher 11

Patientenfürsprecherinnen oder -fürsprecher in psychiatrischen Krankenhäusern und psychiatrischen Abteilungen eines Krankenhauses werden nach § 30 des Landeskrankenhausgesetzes gewählt. Sie wirken über die in § 30 Absatz 3 des Landeskrankenhausgesetzes genannten Aufgaben hinaus beratend mit und unterstützen die Krankenhäuser durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge, insbesondere hinsichtlich des therapeutischen Klimas. Sie helfen bei der Eingliederung der Patientinnen und Patienten nach der Entlassung und bei der Aufklärung der Öffentlichkeit über psychische Erkrankungen.

§ 41 (aufgehoben)

5. Unterabschnitt
Beendigung der Unterbringung

§ 42 (aufgehoben)

§ 43 (aufgehoben)

§ 44 Beendigung der Unterbringung

Ist die Unterbringungsfrist abgelaufen oder der Unterbringungsbeschluss nach § 70 i des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzeitig aufgehoben, so ist der Untergebrachte zu entlasen, wenn er nicht freiwillig in der stationären Behandlung verbleiben will.

§ 45 Benachrichtigung des Bezirksamtes

Die Einrichtung teilt dem Bezirksamt im Einvernehmen mit dem zu entlassenden Untergebrachten die bereits eingeleiteten Maßnahmen mit und ersucht dieses, unverzüglich für die ambulante Betreuung zu sorgen und nachgehende Hilfen in die Wege zu leiten.

Vierter Abschnitt
(aufgehoben)

§ 45a (aufgehoben)

Fuenfter Abschnitt
Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen

§ 46 Unterbringung aufgrund strafrechtlicher Entscheidung

Für die Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten die §§ 28 - 40 entsprechend.

Sechster Abschnitt
Kosten

§ 47 (aufgehoben)

§ 48 (aufgehoben).

§ 49 Kosten der Unterbringung

Die Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung und die Kosten für die nach diesem Gesetz erforderlichen Untersuchungen trägt der Untergebrachte, soweit nicht ein Träger der Sozialversicherung oder ein sonstiger Dritter zur Kostentragung verpflichtet ist.

Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 50 Verwaltungsvorschriften

Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz.

§ 51 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person und auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin), auf Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung von Berlin) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.


ENDE

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