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Regelwerk, Biotechnologie, Gesundheitswesen

PSNVG - Psychosoziales Notfallversorgungsgesetz
Gesetz über die psychosoziale Notfallversorgung für das Land Berlin

- Berlin -

Vom 27. August 2021
(GVBl. Nr. 68 vom 10.09.2021 S. 1000)
Gl.-Nr.: 2127-19



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die psychosoziale Notfallversorgung für betroffene Personen von Unglücks- und Notfallereignissen im Land Berlin.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf einsatzbezogene psychische Belastungen von Einsatzkräften der Berliner Feuerwehr, der Polizei Berlin, der Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger des Rettungsdienstes sowie der Mitwirkenden im Katastrophenschutz des Landes Berlin. Die psychosoziale Notfallversorgung dieser Einsatzkräfte stellen die jeweiligen Dienststellen, Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, Trägerinnen oder Träger im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht durch geeignete Maßnahmen sicher.

§ 2 Aufgaben der psychosozialen Notfallversorgung

(1) Die psychosoziale Notfallversorgung steht, soweit in diesem Gesetz geregelt, unter der Verantwortung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Vorrangige Aufgabe der psychosozialen Notfallversorgung im Sinne dieses Gesetzes ist die kurzfristige, methodischstrukturierte, nichttherapeutische und psychosoziale Unterstützung, die von betroffenen Personen in der Akutphase in Anspruch genommen werden kann. Hierzu gehört auch das Angebot der Vermittlung in das soziale Netzwerk der betroffenen Personen, in mittel- und langfristige psychosoziale Hilfsangebote oder in die ambulante oder (teil-) stationäre klinische Diagnostik, Behandlung oder Rehabilitation. Die Akutphase beginnt nach einem Ereignis gemäß § 1 Absatz 1 und endet in der Regel spätestens nach sieben Tagen.

(3) Die bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung eingerichtete Zentrale Anlaufstelle koordiniert die mittel- und langfristigen Unterstützungsangebote des Landes Berlin für betroffene Personen von Terroranschlägen und Großschadensereignissen.

(4) Weitere über dieses Gesetz hinausgehende Maßnahmen und Strukturen der psychosozialen Notfallversorgung bleiben unberührt.

§ 3 Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung

(1) Trägerinnen und Träger der psychosozialen Notfallversorgung sind Behörden, Kirchen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Hilfsorganisationen, wie insbesondere das Erzbistum Berlin, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz, der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst, sowie andere Einrichtungen, soweit diese für die Aufgabenübertragung fachlich geeignet sind.

(2) Die psychosoziale Notfallversorgung wird durch qualifiziertes Personal, insbesondere Notfallseelsorgerinnen und Notfallseelsorger sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kriseninterventionsgruppen der Trägerinnen und Träger oder anderer geeigneter Einrichtungen erbracht.

(3) Im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung regelt die oder der Landesbeauftragte für die psychosoziale Notfallversorgung gemäß § 5 die Organisation und Durchführung der psychosozialen Notfallversorgung in einer gesonderten Vereinbarung mit den Trägerinnen und Trägern gemäß Absatz 1. Diese Vereinbarung soll insbesondere Regelungen über die Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, zu operativtaktischen Standards, wie der Alarmierung und Kommunikation, zur Qualitätssicherung und Ausbildung sowie zur Finanzierung enthalten.

§ 4 Koordinierung

(1) Bei Unglücks- und Notfallereignissen gemäß § 1 Absatz 1 arbeiten die Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung mit den Einsatzkräften der Gefahrenabwehr kooperativ zusammen.

(2) Die Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung unterstehen den Weisungen der Einsatzleitung der jeweils zuständigen Gefahrenabwehrbehörde. Sie werden auf der Einsatzstelle durch eine Leiterin oder einen Leiter oder eine Fachberaterin oder einen Fachberater psychosoziale Notfallversorgung koordiniert, die oder der als Ansprechperson für die jeweilige Einsatzleitung zur Verfügung steht.

(3) Ist bei einem Unglücks- oder Notfallereignis weiterer Koordinierungsbedarf absehbar, kann die Einsatzleitung der jeweils zuständigen Gefahrenabwehrbehörde die Bildung einer Koordinierungsgruppe psychosoziale Notfallversorgung veranlassen. Die Koordinierungsgruppe psychosoziale Notfallversorgung soll sich vorrangig aus den Einsatzkräften der psychosozialen Notfallversorgung zusammensetzen und die oder den Landesbeauftragten für die psychosoziale Notfallversorgung und die Zentrale Anlaufstelle, sofern sie nach § 2 Absatz 3 zuständig ist, beteiligen.

(4) Die Koordinierungsgruppe psychosoziale Notfallversorgung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Lagefeststellung über den notwendigen Umfang psychosozialer Betreuungsmaßnahmen in der Akutphase,
  2. Beratung und Unterstützung der Einsatzleitung der jeweils zuständigen Gefahrenabwehrbehörde bei der psychosozialen Notfallversorgung,
  3. Organisation von Maßnahmen der psychosozialen Notfallversorgung,
  4. Abstimmung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere der Polizei Berlin und der Berliner Feuerwehr,
  5. Koordinierung und Bedarfsabschätzung der eingesetzten Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung in Abstimmung mit der medizinischen Einsatzleitung und
  6. Vorbereitung und Übergabe von Maßnahmen der psychosozialen Notfallversorgung an die regulären Institutionen der allgemeinen Gesundheitsversorgung und an die Zentrale Anlaufstelle, sofern sie nach § 2

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