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PatMobRLUG - Patientenmobilitätsrichtlinienumsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
- Berlin -
Vom 17. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 29 vom 23.12.2014 S. 522)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45), die durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8) geändert worden ist, und damit der Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.
(2) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes für jegliche Gesundheitsversorgung von Patientinnen und Patienten, unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unter Gesundheitsversorgung sind alle Gesundheitsdienstleistungen zu verstehen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(2) Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ist die Gesundheitsversorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat erbracht oder verschrieben wird.
(3) Angehörige der Gesundheitsberufe sind Ärztinnen und Ärzte, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger, Zahnärztinnen und -ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger, Apothekerinnen und Apotheker sowie andere Fachkräfte, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausüben, die einem reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, vorbehalten sind, und Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder als Angehörige eines reglementierten Gesundheitsberufes gelten.
(4) Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie sonstigen Einrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen auf Basis einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten erbringen. Abhängig Beschäftigte zählen nicht zu den Gesundheitsdienstleisterinnen und -leistern. Gesundheitsdienstleistungen sind alle medizinisch indizierten Leistungen und die Verschreibung, die Abgabe und die Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(5) Patientin oder Patient ist jede natürliche Person, die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen möchte oder in Anspruch nimmt.
(6) Verschreibung im Sinne dieses Gesetzes ist die Ausstellung eines medizinischen Rezeptes für die Entgegennahme eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes durch einen Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufes im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Verschreibung erfolgt, hierzu gesetzlich berechtigt ist.
§ 3 Informationspflichten
(1) Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister stellen der jeweiligen Patientin oder dem jeweiligen Patienten auf Nachfrage einschlägige Informationen bereit, um ihr oder ihm zu helfen, eine sachkundige Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer erbrachten Gesundheitsversorgung. Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister stellen außerdem klare Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus und ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereit.
(2) Soweit Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister den im Behandlungsmitgliedstaat ansässigen Patientinnen und Patienten bereits einschlägige Informationen zur Verfügung stellen, sind sie nicht verpflichtet, Patientinnen und Patienten aus anderen Mitgliedstaaten ausführlichere Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Absicherung von Schadensersatzansprüchen
Gesundheitsdienstleisterinnen und -leister, die nach § 630a
(Stand: 29.01.2021)
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