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Regelwerk; Biotechnologie

IfSG-MeldepflichtV
Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht für Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz

-Berlin-

Vom 19. März 2013
(GVBl. Nr.7 vom 06.03.2013 S. 69)


Auf Grund des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 17. April 2012 (GVBl. S. 125) wird verordnet:

§ 1 Ausdehnung der Meldepflicht

(1) Dem Gesundheitsamt sind über die in § 6 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführten Krankheiten hinaus die Erkrankung und der Tod an Lyme-Borreliose namentlich zu melden.

(2) Dem Gesundheitsamt ist über § 7 des Infektionsschutzgesetzes hinaus der direkte oder indirekte Nachweis des Krankheitserregers Borrelia burgdorferi sensu lato namentlich zu melden, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 13. Januar 1997 (GVBl. S. 11) außer Kraft.

ENDE

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