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Amtliche Begründung mit Ergänzungen aufgrund der Bundesratsberatungen
BR-Drucksache 754/98
a Allgemeines
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (EG) hat, gestützt auf Artikel 118 a des EG-Vertrages, die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit erlassen (ABl. EG Nr. L 183 S. 1). Sie enthält als Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie grundlegende Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Artikel 16 sieht den Erlaß von Einzelrichtlinien vor.
Als siebte dieser Einzelrichtlinien hat der Rat der EG die Richtlinie 90/679/EWG vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) verabschiedet. Diese Richtlinie wurde ebenfalls nach Artikel 118 a des EG-Vertrages erlassen und stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar. Sie enthält Mindestanforderungen für Tätigkeiten mit Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials dieser biologischen Arbeitsstoffe und trägt damit zu einer Annäherung der in der Gemeinschaft bestehenden Sicherheitsanforderungen bei.
Mit der Richtlinie 90/679/EWG und ihren Änderungs- und Anpassungsrichtlinien liegen auf der Ebene der Gemeinschaft Mindestvorschriften zum Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit allen biologischen Arbeitsstoffen vor. Daneben bleiben die von der Gemeinschaft verabschiedete Richtlinie 90/219/EWG vom 23. April 1990 über die Anwendung gentechnisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) und die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. Mai 1990 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117 S. 15) bestehen. Die beiden zuletzt genannten Richtlinien sind in der Bundesrepublik Deutschland bereits durch das Gentechnikrecht in nationales Recht umgesetzt worden.
Die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG ist durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in nationales Recht umgesetzt worden. Das Arbeitsschutzgesetz enthält in den §§ 18 und 19 Verordnungsermächtigungen zur Umsetzung der auf Artikel 16 Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie gestützten Einzelrichtlinien. Auf dieser Rechtsgrundlage soll die Richtlinie 90/679/EWG durch Rechtsverordnung in nationales Recht umgesetzt werden.
Die vorgelegte Verordnung beschränkt sich auf eine sinnvolle Ausgestaltung der Mindestvorschriften der Richtlinie. Sie schafft einen branchenübergreifenden rechtlichen Rahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Wegen des umfassenden Geltungsbereichs werden Konkretisierungen nur vorgenommen, wo dies aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig oder zur Sicherung des bereits bestehenden Schutzniveaus erforderlich ist. Damit die Arbeitgeber und die vollziehenden Behörden erkennen können, wie den in der Verordnung niedergelegten Grundsätzen und Pflichten konkret entsprochen werden kann, bedarf es der weiteren Präzisierung in branchen- und tätigkeitsbezogenen technischen Regeln außerhalb der Verordnung. Die Aufgabe, diese Regeln zu ermitteln, soll dem in die Verordnung übernommenen Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) übertragen werden, dem Vertreter aller betroffenen Kreise angehören. Dieses Vorgehen entspricht der auch im Gefahrstoffbereich üblichen Regelungssystematik.
Zu den Kostenauswirkungen der Verordnung können folgende Aussagen getroffen werden:
Für den Bereich der Gentechnik werden Bund, Länder und Gemeinden nicht mit weiteren Kosten belastet, da die grundlegenden Anforderungen der Verordnung bereits Bestandteil des Gentechnikrechts sind. Aus den gleichen Gründen treten insoweit durch die Verordnung auch für die Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten auf.
Bund, Länder und Gemeinden sind darüber hinaus entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits nach Ablauf der Umsetzungsfrist seit 1. Dezember 1993 verpflichtet, die Richtlinie zu beachten. Kosten durch diese Verordnung entstehen daher nicht. Den Ländern werden auch keine neuen Kosten durch den Vollzug entstehen, da dieser für den Bereich der biologischen Arbeitsstoffe bereits auf der Basis des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der GenTSV sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erfolgt.
Für die Wirtschaft sind nur Kosten bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden biologischen Arbeitsstoffen zu erwarten. Sie lassen sich im einzelnen nicht im voraus quantifizieren, können jedoch grundsätzlich als gering angenommen werden, da bereits jetzt schon in weiten Teilbereichen Kosten für entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen auf Grund der Gefahrstoffverordnung anfallen und im übrigen die Verordnung lediglich die bestehenden Grundpflichten der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz konkretisiert. Der Grad. und damit die Kosten der aufgrund der Verordnung evtl. zusätzlich zu treffenden Schutzmaßnahmen sind somit abhängig von dem bereits bestehenden Arbeitsschutzniveau und der vom einzelnen Arbeitgeber aufgrund der Gefährdungsbeurteilung schon getroffenen Maßnahmen.
Für die Arbeitgeber, die die Vorschriften des ArbSchG jetzt schon sachgerecht anwenden, werden sich die Regelungen der Verordnung daher weitestgehend kostenneutral gestalten. Hinsichtlich der gezielten Tätigkeiten mit natürlichen biologischen Arbeitsstoffen wurden im übrigen durch Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften für Teilbereiche bereits Regelungen erlassen, die ihren Niederschlag insbesondere in den Unfallverhütungsvorschriften "Biotechnologie" (VBG 102) und "Gesundheitsdienst" (VBG 103), den berufsgenossenschaftlichen Merkblättern zur sicheren Biotechnologie "Betrieb" und "Laboratorien" sowie denen zur Klassifizierung von biologischen Arbeitsstoffen gefunden haben und Grundlage des bestehenden Vollzugs sind.
Spezifische Entlastungen werden sich als Ergebnis nach dieser Verordnung getroffener Schutzmaßnahmen einstellen, z.B. durch Verringerung der Unfallzahlen und Berufserkrankungen sowie der Ausfallzeiten und damit zusammenhängender Folgekosten.
(Stand: 06.07.2018)
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