umwelt-online: Falldefinitionen des Robert Koch-Instituts zur Übermittlung von Erkrankungs- oder Todes- fällen und Nachweisen von Krankheitserregern (3)
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33 Marburgvirus (Marburgfieber - virales hämorrhagisches Fieber)
ICD10: A98.3 Marburg-Viruskrankheit
Vorbemerkung
Marburgfieber kann als akut fieberhaftes Krankheitsbild auch ohne Zeichen einer4 hämorrhagischen Verlaufsform auftreten.
Klinisches; Bild
Klinisches Bild eines akuten Marburgfiebers, definiert als mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 4 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis:]
Epidemiologische Bestätigung
Entfällt.
Zusatzinformation
Inkubationszeit ca. 2-21 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Entfällt.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
Entfällt.
C. Klinischlabordiagnostisch bestätigte Erkrankung
Klinisches Bild eines akuten Marburgfiebers und labordiagnostischer Nachweis.
D. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei nicht erfülltem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei bekanntem klinischen Bild, das die Kriterien für ein akutes Marburgfieber nicht erfüllt. Hierunter fallen auch asymptomatische Infektionen.
E. Labordiagnostisch nachgewiesene Infektion bei unbekanntem klinischen Bild
Labordiagnostischer Nachweis bei fehlenden Angaben zum klinischen Bild (nicht ermittelbar oder nicht erhoben).
Referenzdefinition
In Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts, die nicht nach Falldefinitionskategorien differenzieren (z.B. wöchentliche "Aktuelle Statistik meldepflichtiger Infektionskrankheiten" im Epidemiologischen Bulletin), werden nur Erkrankungen der Kategorie C gezählt.
Gesetzliche Grundlage
Meldepflicht
Dem Gesundheitsamt werden gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g IfSG der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an virusbedingtem hämorrhagischen Fieber sowie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 29 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von Marburgvirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.
Übermittlung
Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1fSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a IfSG entsprechen.
Zusätzlich ist gemäß § 12 Abs. 1 IfSG das Auftreten von Marburgfieber vom Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und von dieser unverzüglich dem RKI zu übermitteln. Der Begriff "Auftreten" schließt neben der Infektion/Erkrankung und dem Tod auch Verdachtsfälle ohne labordiagnostischen Nachweis ein.
34 Masernvirus (Masern)
ICD10:
B05.- Masern, inkl.: Morbilli,
B05.0 Masern, kompliziert durch Enzephalitis (Enzephalitis bei Masern),
B05.1 Masern, kompliziert durch Meningitis (Meningitis bei Masern),
B05.2 Masern, kompliziert durch Pneumonie (Pneumonie bei Masern),
B05.3 Masern, kompliziert durch Otitismedia (Otitis media bei Masern),
B05.4 Masern mit Darmkomplikationen,
B05.8 Masern mit sonstigen Komplikationen (Keratitis und Keratokonjunktivitis bei Masern),
B05.9 Masern ohne Komplikation (Masern o.n.A.)
Klinisches Bild
Klinisches Bild der Masern, definiert als
Zusatzinformation
Bei impfpräventablen Krankheiten sollten stets Angaben zur Impfanamnese (Anzahl der vorangegangenen Impfungen, Art und Datum der letzten Impfung) erhoben (z.B. Impfbuchkontrolle) und übermittelt werden.
Labordiagnostischer Nachweis
Positiver Befund mit mindestens einer der 5 folgenden Methoden:
[direkter Erregernachweis nur in Zellen des Nasen-Rachen-Raums, Zahntaschenflüssigkeit, Konjunktiven, Urin oder Blut:]
[indirekter (serologischer) Nachweis:]
Zusatzinformation
Die Bewertung von Virus- und Antikörpernachweisen setzt die Kenntnis eines eventuellen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Masernimpfung voraus.
Epidemiologische Bestätigung
Epidemiologische Bestätigung, definiert als folgender Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit:
Inkubationszeit ca. 7-18 Tage.
Über die zuständige Landesbehörde an das RKI zu übermittelnder Fall
A. Klinisch diagnostizierte Erkrankung
Klinisches Bild der Masern, ohne labordiagnostischen Nachweis und ohne epidemiologische Bestätigung.
B. Klinischepidemiologisch bestätigte Erkrankung
(Stand: 06.07.2018)
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