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Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes und des Landespflegegesetzes
- Brandenburg -
Vom 30. April 2019
(GVBl. Nr. 13 vom 30.04.2019 S. 1)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes
Das Brandenburgische Krankenhausentwicklungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 14 S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Verfahren bei der Aufstellung des Krankenhausplanes | " § 13 Verfahren". |
b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Aufnahme von Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren".
c) Die Angaben zu den §§ 28 und 29 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung von Patientendaten
§ 29 Übermittlung von Patientendaten |
" § 28 Verarbeitung von Patientendaten mit Ausnahme der Offenlegung
§ 29 Offenlegung von Patientendaten". |
d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Einwilligung | " § 32 (weggefallen)". |
2. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Aufgaben dieser Stelle werden durch ehrenamtlich tätige Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher wahrgenommen."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das zuständige Ministerium stellt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages einen Krankenhausplan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf und schreibt ihn fort. Der Krankenhausplan ist nach § 6 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin abzustimmen. Die Empfehlungen der Landeskonferenz nach § 13 Absatz 6 sind zu beachten. Der Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. | "(1) Das zuständige Ministerium stellt einen Krankenhausplan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf (Planaufstellung) und schreibt ihn fort. Die Fortschreibung des Krankenhausplanes kann in genereller Form erfolgen (Planfortschreibung) oder nur für einzelne Krankenhäuser (Einzelfortschreibung). Der Krankenhausplan ist nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin abzustimmen. Die Empfehlungen der Landeskonferenz nach § 13 Absatz 6 sind zu beachten. Die Planaufstellung und die Planfortschreibung mit Ausnahme der Planfortschreibung nach § 13a werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Zuvor wird der zuständige Ausschuss des Landtages gehört." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "leistungsfähige" ein Komma und die Wörter "qualitativ hochwertige, patientengerechte" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "leistungsfähigen" ein Komma und die Wörter "qualitativ hochwertigen, patientengerechten" eingefügt.
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Gegenstand des Krankenhausplanes können auch Qualitätsanforderungen sein. Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch werden erst nach Maßgabe von § 13a Absatz 1 Bestandteil des Krankenhausplanes."
dd) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort "Bedarfsentwicklung" die Wörter "oder an Qualitätsanforderungen des Krankenhausplanes" eingefügt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Verfahren bei der Aufstellung des Krankenhausplanes | " § 13 Verfahren". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Aufstellung" durch das Wort "Planaufstellung" und die Wörter "Fortschreibung des Krankenhausplanes" durch die Wörter "Planfortschreibung mit Ausnahme der Planfortschreibung nach § 13a" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Weitere Beteiligte werden" die Wörter "bei der Planaufstellung und der Planfortschreibung" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Einzelfortschreibung gilt Absatz 8."
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 13.05.2019)
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