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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes

Vom 18. Dezember 2012
(GVBl. I vom 19.12.2012 Nr. 44)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Brandenburgische Krankenhausentwicklungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  § 15 Investitionsprogramm

§ 16 Einzelförderung

§ 17 Pauschale Förderung

" § 15 Grundlagen der Förderung

§ 16 Investitionspauschale

§ 17 Einzelförderung".

b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: " § 24a Transplantationsbeauftragte".

c) Die Angaben zu den §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  § 35 Ausbildungsstätten

§ 36 Rechtsaufsicht über Ausbildungsstätten

" § 35 Schulen für Gesundheitsberufe

§ 36 Rechtsaufsicht über die Schulen für Gesundheitsberufe und Ermächtigungen".

2. In § 9 Absatz 2 Nummer 10 werden die Wörter "Ausbildungsstätten für Fachberufe im Gesundheitswesen" durch die Wörter "Schulen für Gesundheitsberufe" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Ausbildungsstätten" durch die Wörter "Schulen für Gesundheitsberufe" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Ein Sicherstellungszuschlag nach § 17b Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes kann nur Krankenhäusern gewährt werden,
bei denen aufgrund der Vorhaltung von Leistungen, die für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung bei einem Krankenhaus notwendig sind, eine nachgewiesene Betriebsgefährdung vorliegt. Der Nachweis der Betriebsgefährdung ist durch ein entsprechendes Testat einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erbringen."

4. In § 13 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "für das Land Brandenburg" durch die Wörter "in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" ersetzt.

5. In § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 wird das Wort "Ausbildungsstätten" durch die Wörter "Schulen für Gesundheitsberufe" ersetzt.

6. Die § § 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  § 15 Investitionsprogramm

(1) Zur Förderung der Investitionskosten der Krankenhäuser nach § 9 Absatz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes stellt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf der Grundlage des Krankenhausplanes ein jährlich fortzuschreibendes Investitionsprogramm auf. Ein Einvernehmen mit den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten ist anzustreben. Satz 2 gilt nicht für Vorhaben, deren förderfähige Kosten 3 Millionen Euro nicht überschreiten. Im Investitionsprogramm ist die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel und sonstigen Finanzierungsmittel für Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 darzustellen. Eine Förderung setzt die Aufnahme in das Investitionsprogramm voraus. Die Feststellung der Aufnahme des Vorhabens in das Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel zu verbinden.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist befugt, erforderliche und vorgesehene Investitionen an bedarfsdeckenden Krankenhäusern entsprechend ihrer Dringlichkeit vorrangig zu berücksichtigen und nach den Vorgaben des Landeshaushalts auszurichten. Die Auszahlung der Fördermittel kann auf mehrere Haushaltsjahre verteilt werden.

§ 16 Einzelförderung

(1) Zur Förderung werden den Krankenhausträgern Finanzierungsmittel gewährt. Anstelle dieser Mittel kann auf Antrag

  1. der Schuldendienst von Darlehen (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten), die für die Investitionskosten aufgenommen worden sind, nach Maßgabe der im jeweiligen Haushaltsjahr für die Übernahme des Schuldendienstes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übernommen werden oder
  2. ein Ausgleich für Kapitalkosten des Krankenhausträgers nach Maßgabe der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel oder
  3. die Förderung in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden.

Die Förderung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass Darlehen oder Eigenmittel mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde eingesetzt worden sind. Die Bewilligungsbehörde hat vor einer Entscheidung das Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium herzustellen. Eine Förderung nach Satz 2 Nummer 3 darf nur erfolgen, wenn eine wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist.

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