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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Krankenhausplanung
- Brandenburg -
Vom 23. April 2008
(GVBl. I Nr. 5 vom 29.04.2008 S. 95)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BbgGDG - Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg
Artikel 2
Änderung des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg
Das Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg vom 11. Mai 1994 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2004 (GVBl. I. S. 249), wird wie folgt geändert:
Die § § 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:
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§ 12 Krankenhausplanung
(1) Das zuständige Ministerium stellt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages einen Krankenhausplan gemäß § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz auf und schreibt ihn fort. Der Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt veröffentlicht. (2) Der Krankenhausplan weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine bedarfsgerechte regional ausgeglichene, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen
Einzelfestlegungen können inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die Bedarfsentwicklung geboten ist. Die Versorgung durch nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Krankenhäuser ist zu berücksichtigen. (3) Der Krankenhausplan ordnet die bedarfsgerechten Krankenhäuser in ein abgestuftes Versorgungssystem in den Versorgungsgebieten ein. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Angebote benachbarter Versorgungsgebiete sind zu berücksichtigen; die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten. (4) Krankenhäusern können im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger besondere Aufgaben zugeordnet werden. Bei Aufgaben der Ausbildung muß die Finanzierung gewährleistet sein. § 13 Verfahren bei der Aufstellung des Krankenhausplanes (1) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes wirken in jedem Versorgungsgebiet gebildete Konferenzen (Gebietskonferenzen) und die Landeskonferenz für Krankenhausplanung (Landeskonferenz) mit. Die Mitglieder der Landeskonferenz sind unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz. Weitere neben den unmittelbar Beteiligten an der Krankenhausversorgung Beteiligte werden vom zuständigen Ministerium berufen. (2) Der Gebietskonferenz gehören als Mitglieder an:
Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der Gebietskonferenz Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden der Krankenhausträger im Lande teilnehmen. (3) Die Gebietskonferenz hat die Aufgabe, dem zuständigen Ministerium auf der Grundlage der für die Krankenhausplanung maßgebenden Rahmendaten und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Landeskonferenz nach Absatz 6 Nr. 1 projektbezogene Vorschläge zur Krankenhausplanung für ihr Versorgungsgebiet vorzulegen. Sie kann Vorschläge für das Krankenhausinvestitionsprogramm vorlegen. (4) Das zuständige Ministerium beruft die Gebietskonferenzen erstmalig ein. Beauftragte des Ministeriums können jederzeit an den Sitzungen der Gebietskonferenzen teilnehmen. (5) Der Landeskonferenz gehören als Mitglieder an:
Den Vorsitz in der Landeskonferenz und die Geschäfte der Landeskonferenz führt das zuständige Ministerium. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Die Landeskonferenz hat die Aufgabe,
(7) Die weiteren Beteiligten nach Absatz 1 Satz 3 und die betroffenen Krankenhäuser werden vom zuständigen Ministerium zu den Empfehlungen der Landeskonferenz gehört. (8) Wird der Krankenhausplan nur für einzelne Krankenhäuser fortgeschrieben, sind die Beteiligten und der Krankenhausträger zu hören. § 14 Aufnahme in den Krankenhausplan |
(Stand: 29.01.2021)
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