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KJGDV - Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung
Verordnung über die Aufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes der Gesundheitsämter nach § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
- Brandenburg -
Vom 18. August 2009
(GVBl II Nr. 27 vom 16.09.2009 S. 541; 15.07.2010 S. 4; 25.01.2016 Nr. 5 16)
Auf Grund des § 6 Absatz 4 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Minister für Bildung, Jugend und Sport:
(1) Zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit führen die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste der Gesundheitsämter die in § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung genannten Untersuchungen durch. Sie wirken gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und den Einrichtungen der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung auf eine gesunde Entwicklung der Kinder und Jugendlichen hin.
Weiterhin arbeiten sie insbesondere mit Kindertagesstätten, Schulen und den zuständigen Behörden zur Prävention und Früherkennung von Kindesvernachlässigung und Kindesmisshandlung zusammen.
(2) Die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste untersuchen alle Kinder im Alter vom 30. bis 42. Lebensmonat. Darüber hinaus können Kinder mit gesundheitlichen Auffälligkeiten, insbesondere Entwicklungsverzögerungen, bis zum Eintritt in die Schule untersucht werden.
(3) Bei allen Kindern ist vor Beginn ihrer Schulpflicht eine Schuleingangsuntersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Schulfähigkeit durchzuführen. Darüber hinaus können bedarfsabhängig Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler, insbesondere in der Jahrgangsstufe 6 und in Förderschulen angeboten werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellen die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste auf Anforderung die erforderlichen Gutachten.
(4) Im Rahmen der Schulabgangsuntersuchung wird die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchgeführt. Für Jugendliche weiterführender Schulen, die von den Untersuchungen nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht erreicht werden, können von den Kinder- und Jugendgesundheitsdiensten in der Jahrgangsstufe 10 entsprechende Untersuchungen angeboten werden.
(1) Bei Kindern mit auffälligen Befunden führen die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste ein Betreuungscontrolling durch, mit dem Ziel, dass diese Kinder die notwendigen einzelfallbezogenen diagnostischen, therapeutischen oder sonstigen Fördermaßnahmen erhalten. Nach Einschätzung der Kinderärztinnen und Kinderärzte sind sowohl gesundheitliche als auch entwicklungsbedingte Auffälligkeiten zu beobachten. Bei akutem Handlungsbedarf sind den Sorgeberechtigten konkrete Empfehlungen zur gezielten Diagnostik und Therapie sowie zu entsprechenden Fördermaßnahmen zu geben und deren Umsetzung zu kontrollieren.
(2) Die Kinder- und Jugendgesundheitsdienste beraten Kinder und Jugendliche, Sorgeberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Träger von Kindereinrichtungen und Schulen jederzeit bedarfsgerecht und Zielgruppen orientiert in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung. Sie initiieren und koordinieren Gesundheitsprojekte und stehen als Ansprechpartner zur Verfügung. Darüber hinaus können sie Beratungen für Schwangere und Familien mit Kindern, insbesondere mit Neugeborenen sowie entwicklungsgefährdeten oder behinderten Kindern anbieten.
(1) Die Angaben zur Person sowie die Befunde und Ergebnisse der Untersuchungen sind einheitlich zu dokumentieren. Für die Dokumentation sind jeweils zu verwenden:
Für die Dokumentation der Untersuchungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 ist die Anlage 4 (Angaben zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes - 6. Klasse), für die Dokumentation der Untersuchungen nach § 1 Absatz 4 Satz 2 ist die Anlage 5 (Angaben zur ärztlichen Untersuchung von Jugendlichen - 10. Klasse weiterführender Schulen) zu verwenden.
(2) Die Erfassung und Übermittlung der Daten erfolgt mittels standardisierter Datenverarbeitungsprogramme.
(3) Die nach Absatz 1 Buchstabe a dokumentierten Angaben sind Teil der Qualitätssicherung und Evaluation der Untersuchungen in den Kommunen. Hierzu sind die anonymisierten Daten so aufzubereiten und auszuwerten, dass Handlungsbedarfe insbesondere dort aufgezeigt werden, wo besondere Maßnahmen erforderlich sind oder evaluiert werden sollen.
(4) Für die Qualitätssicherung und Evaluation sind die Daten von den Landkreisen und kreisfreien Städten stichtagsbezogen dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit gemäß Anlage 6 (Datenübermittlung) in dem in Anlage 1 festgelegten Umfang zu übermitteln.
(5) Für die Übermittlung der Daten sind vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in Abstimmung mit den durch die oberste Landesgesundheitsbehörde berufenen Fachausschüssen verbindliche Schnittstellen zu definieren. Die programmtechnische Realisierung ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde mit Vertragsunternehmen zu vereinbaren.
(Stand: 06.07.2018)
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