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BbgIGVDGZV - Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem IGV-Durchführungsgesetz
- Brandenburg -
Vom 15. September 2020
(GVBl. II 08.10.2020 Nr. 92; 05.03.2024 Nr. 9 24)
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) in Verbindung mit § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) § 6 Absatz 2 geändert und § 12 Absatz 1 Satz 2 eingefügt worden sind, sowie § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeit an Flughäfen
(1) Zuständige Behörde nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes sowie für den Vollzug nach § 8 Absatz 6 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist an Flughäfen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, auf dessen Gebiet der Flughafen gelegen ist, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Die zuständige Behörde nach Satz 1 kann Dritte mit der Durchführung ihrer Aufgaben nach § 8 Absatz 6 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 Satz 3 beauftragen.
(2) Zuständiges Gesundheitsamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des IGV-Durchführungsgesetzes ist an Flughäfen das Gesundheitsamt nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 17) geändert worden ist, auf dessen Gebiet der Flughafen gelegen ist.
(3) Die Aufgaben nach dem IGV-Durchführungsgesetz sind Aufgaben der Gefahrenabwehr. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das für Gesundheit zuständige Ministerium übt die Sonderaufsicht nach den kommunalrechtlichen Vorschriften aus. Es erlässt Verwaltungsvorschriften, die mindestens die vorzuhaltenden Kapazitäten nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 6 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes und Einzelheiten der Dokumentation festlegen. Haben die Verwaltungsvorschriften nach Satz 4 finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt hat das für Gesundheit zuständige Ministerium das Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium herzustellen.
(4) Zuständige Behörde nach § 8 Absatz 7 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Dieses überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 8 Absatz 9 des IGV-Durchführungsgesetzes als insoweit zuständige Behörde nach § 8 Absatz 10 des IGV-Durchführungsgesetzes.
(5) Zuständigkeitsregelungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Mitteilungen nach § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes
Zuständige Landesbehörde nach § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
§ 3 Gelbfieber-Impfstellen, oberste Landesgesundheitsbehörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Absatz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
(2) Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 1 des IGV-Durchführungsgesetzes, soweit Pflichten des Flughafenunternehmers betroffen sind, nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und 5 Alternative 1 sowie Nummer 9 des IGV-Durchführungsgesetzes wird den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.
§ 5 Kostentragung und Erstattungsverfahren 24
(1) Das Land erstattet dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt im Wege des Mehrbelastungsausgleichs die notwendigen Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 und 2. Leistungen, für die dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt dem Grunde nach bereits nach anderen Vorschriften oder im Rahmen der Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben ein Ausgleich gezahlt wird oder auf die nach anderen Vorschriften ein Ausgleichsanspruch besteht, werden nicht erstattet. Erstattungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg.
(Stand: 07.03.2024)
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