Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Vom 21. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 37 vom 31.10.2019 S. 1470)
Auf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
In der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird die Anlage - Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte Übersicht wird nach den Wörtern "V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62" ein Komma und die Angabe "100 und 101" eingefügt.
b) In der Spalte Nummer wird die Angabe "107" durch die Angabe "109" ersetzt.
2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a) Nummer V wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62 | "V. Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62, 100 und 101". |
bb) In den Allgemeinen Bestimmungen wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben F bis H unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden."
b) Nummer VII wird wie folgt gefasst:
Alt:
VII. Todesfeststellung
Allgemeine Bestimmung |
||||
100 | Untersuchung eines Toten - einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines - | 250 | 28,50 | |
102 | Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten | 150 | 17,10 | |
104 | Bulbusentnahme bei einem Toten | 250 | 28,50 | |
105 | Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten | 230 | 26,22 | |
107 | Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten | 220 | 25,08 |
Neu:
"VII. | Todesfeststellung | |||
Allgemeine Bestimmungen
|
||||
100 | Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau)
Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. |
1896 | ||
101 | Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau)
Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen. |
2844 | ||
102 | Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen (zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten) | 474 | ||
106 | Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten | 150 | ||
107 | Bulbusentnahme bei einem Toten | 250 | ||
108 | Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten |
(Stand: 05.11.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion