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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der aktualisierten Influenza-Impfempfehlung für Personen im Alter von e 60 Jahren
Vom 21. Januar 2021
(BAnz. AT 30.03.2021 B5)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Januar 2021 beschlossen, die Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Oktober 2020 (BAnz AT 22.12.2020 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
In der Tabelle wird die Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" in der Zeile "Influenza" wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt "Standardimpfung" wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Influenzaimpfstoff" wird ersetzt durch das Wort "Hochdosis-Influenza-Impfstoff".
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Solange Hochdosis-Impfstoffe für die Altersgruppe 60 bis 64 Jahre nicht zugelassen sind, Impfung von Personen in diesem Alter mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenza-Impfstoff (unabhängig vom Impfstofftyp)."
2. Im Abschnitt "Indikationsimpfung" werden nach dem Satz "Kann im medizinisch begründetem Einzelfall eine Impfung mit inaktivierten Influenza-Impfstoffen (IIV) nicht durchgeführt werden (z.B. Spritzenphobie, Gerinnungsstörungen), können Mehrkosten durch die Anwendung eines nasalen attenuierten Influenza-Lebendimpfstoffs (LAIV) gerechtfertigt sein." die folgenden Sätze eingefügt:
"Ab dem Alter von 60 Jahren Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenza-Hochdosis-Impfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination. Solange Hochdosis-Impfstoffe für die Altersgruppe 60 bis 64 Jahre nicht zugelassen sind, Impfung von Personen in diesem Alter mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenza-Impfstoff (unabhängig vom Impfstofftyp)."
3. Im Abschnitt "Berufliche Indikation" wird nach dem Satz "Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination." der folgende Satz eingefügt:
"Ab dem Alter von 60 Jahren Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenza-Hochdosis-Impfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination. Solange Hochdosis-Impfstoffe für die Altersgruppe 60 bis 64 Jahre nicht zugelassen sind, Impfung von Personen in diesem Alter mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenza-Impfstoff (unabhängig vom Impfstofftyp)."
4. Im Abschnitt "Reiseindikation" wird der folgende Satz angefügt:
"Ab dem Alter von 60 Jahren Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenza-Hochdosis-Impfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination. Solange Hochdosis-Impfstoffe für die Altersgruppe 60 bis 64 Jahre nicht zugelassen sind, Impfung von Personen in diesem Alter mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenza-Impfstoff (unabhängig vom Impfstofftyp)."
II.
Die Änderungen der Richtlinie treten am 1. April 2021 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-Ba unter www.gba.de veröffentlicht.
Berlin, den 21. Januar 2021
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
ID: 212699
ENDE |
(Stand: 16.12.2021)
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