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Regelwerk
Änderungstext

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Umsetzung der STIKO-Empfehlung des quadrivalenten saisonalen Influenzaimpfstoffs

Vom 5. April 2018
(BAnz. AT 28.06.2018 B2)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 5. April 2018 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 15. Dezember 2016 (BAnz AT 19.05.2017 B4), wie folgt zu ändern:

I.

Die Tabelle in Anlage 1 zur Zeile "Influenza" wird wie folgt geändert:

1. In der Spalte 2 "Indikation" wird ein Abschnitt "Reiseindikation" mit der Angabe "Reiseindikation: nach Risikoabwägung entsprechend Exposition" angefügt.

2. In der Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" wird

a) im Abschnitt "Standardimpfung" der Satz "Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination." eingefügt,

b) im Abschnitt "Indikationsimpfung" der Satz "Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination." dem Satz "Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sollten bei gegebener Indikation mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden." vorangestellt,

c) im Abschnitt "Berufliche Indikation" der Satz "Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination." dem Satz "Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Influenza begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos." vorangestellt,

d) im neuen Abschnitt "Reiseindikation" der Satz "Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination." dem Satz "Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch." vorangestellt.

II.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-Ba unter www.g-ba.de veröffentlicht.

ENDE

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