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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) und Neufassung der Anlagen:
Anpassung an das TSVG, GSAV und Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2019

Vom 17. Oktober 2019
(BAnz. AT vom 27.12.2019 B1)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2019 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V ( Schutzimpfungs-Richtlinie) in der Fassung vom 21. Juni 2007/ 18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 7. März 2019 (BAnz AT 30.08.2019 B1), wie folgt zu ändern:
(Red. Anm.: Die letze Änderung ist vom 30. 04.2019 B1, nicht vom 30. 08.2019 B1)

I.

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Versicherten auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben."

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika ist nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie. "Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika sind nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie."

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Behandlung" die Wörter "einer Patientin oder" eingefügt.

c) Es wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechende Ansprüche auf spezifische Leistungen zur Immunprophylaxe während der Schwangerschaft und nach der Entbindung nach den Mutterschafts-Richtlinien bleiben unberührt."

3. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Ein Anspruch der Versicherten auf Leistungen für bestimmte Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie."

II.

In § 3 wird die Angabe "(Krankenkassen und deren Verbände, Kassenärztliche Vereinigungen, Vertragsärzte, geeignete Ärzte, deren Gemeinschaften, ärztlich geleitete Einrichtungen und der öffentliche Gesundheitsdienst)" gestrichen.

III.

In § 6 werden die Wörter "impfenden Ärzte" durch die Wörter "impfende Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.

IV.

§ 7 wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "impfenden" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt.

2. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "hat" werden die Wörter "die impfende Ärztin oder" eingefügt.

b) Die Wörter "den Erziehungsberechtigten" werden durch die Wörter "die Erziehungsberechtigten" ersetzt.

V.

§ 8 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 und 2" gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Impfbescheinigung" werden die Wörter "unter anderem" eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "der impfenden Ärztin oder" eingefügt.

cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Unterschrift" die Wörter "der impfenden Ärztin oder" eingefügt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "Der impfende Arzt" durch die Wörter "Die impfende Ärztin oder der impfende Arzt" ersetzt.

VI.

§ 10 wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "impfenden" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt.

2. In Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt.

VII.

§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "(sog. Reiseschutzimpfungen)" wird gestrichen.

b) Nach dem Wort "beruflich" werden die Wörter "oder durch eine Ausbildung" eingefügt.

c) Der Spiegelstrich "- die Ausbildungsstätte bestätigt, dass der Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist" wird gestrichen.

2. Der Wortlaut des Satz 2 wird Absatz 4.

VIII.

§ 13 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "3 Monaten" wird durch die Angabe "zwei Monaten" ersetzt.

2. Die Angabe " (§ 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V)" wird durch die Angabe " (§ 20i Absatz 1 Satz 5 SGB V)" ersetzt.

IX.

§ 14 wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "sog. Reiseschutzimpfungen" wird durch die Angabe "Schutzimpfungen nach § 11 Absatz 3" ersetzt.

2. Die Angabe " (§ 20i Abs. 1 Satz 7 SGB V)" wird durch die Angabe " (§ 20i Absatz 1 Satz 6 SGB V)" ersetzt.

X.

Der Abschnitt VI

VI. Inkrafttreten der Richtlinie

§ 15 Inkrafttreten der Richtlinie

Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Anlage 2 der Richtlinie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

wird aufgehoben.

XI.

Im Wortlaut der Richtlinie wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

XII.

Die Anlage 1

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