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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) und Neufassung der Anlagen:
Anpassung an das TSVG, GSAV und Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2019
Vom 17. Oktober 2019
(BAnz. AT vom 27.12.2019 B1)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2019 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V ( Schutzimpfungs-Richtlinie) in der Fassung vom 21. Juni 2007/ 18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 7. März 2019 (BAnz AT 30.08.2019 B1), wie folgt zu ändern:
(Red. Anm.: Die letze Änderung ist vom 30. 04.2019 B1, nicht vom 30. 08.2019 B1)
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Versicherten auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben."
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika ist nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie. | "Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika sind nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie." |
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Behandlung" die Wörter "einer Patientin oder" eingefügt.
c) Es wird folgender Satz angefügt:
"Entsprechende Ansprüche auf spezifische Leistungen zur Immunprophylaxe während der Schwangerschaft und nach der Entbindung nach den Mutterschafts-Richtlinien bleiben unberührt."
3. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ein Anspruch der Versicherten auf Leistungen für bestimmte Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie."
In § 3 wird die Angabe "(Krankenkassen und deren Verbände, Kassenärztliche Vereinigungen, Vertragsärzte, geeignete Ärzte, deren Gemeinschaften, ärztlich geleitete Einrichtungen und der öffentliche Gesundheitsdienst)" gestrichen.
In § 6 werden die Wörter "impfenden Ärzte" durch die Wörter "impfende Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "impfenden" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt.
2. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "hat" werden die Wörter "die impfende Ärztin oder" eingefügt.
b) Die Wörter "den Erziehungsberechtigten" werden durch die Wörter "die Erziehungsberechtigten" ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 und 2" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Impfbescheinigung" werden die Wörter "unter anderem" eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "der impfenden Ärztin oder" eingefügt.
cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Unterschrift" die Wörter "der impfenden Ärztin oder" eingefügt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Der impfende Arzt" durch die Wörter "Die impfende Ärztin oder der impfende Arzt" ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "impfenden" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt.
2. In Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "(sog. Reiseschutzimpfungen)" wird gestrichen.
b) Nach dem Wort "beruflich" werden die Wörter "oder durch eine Ausbildung" eingefügt.
c) Der Spiegelstrich "- die Ausbildungsstätte bestätigt, dass der Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist" wird gestrichen.
2. Der Wortlaut des Satz 2 wird Absatz 4.
§ 13 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe "3 Monaten" wird durch die Angabe "zwei Monaten" ersetzt.
2. Die Angabe " (§ 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V)" wird durch die Angabe " (§ 20i Absatz 1 Satz 5 SGB V)" ersetzt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe "sog. Reiseschutzimpfungen" wird durch die Angabe "Schutzimpfungen nach § 11 Absatz 3" ersetzt.
2. Die Angabe " (§ 20i Abs. 1 Satz 7 SGB V)" wird durch die Angabe " (§ 20i Absatz 1 Satz 6 SGB V)" ersetzt.
Der Abschnitt VI
VI. Inkrafttreten der Richtlinie§ 15 Inkrafttreten der Richtlinie
Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Anlage 2 der Richtlinie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
wird aufgehoben.
Im Wortlaut der Richtlinie wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
Die Anlage 1
(Stand: 29.03.2021)
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