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Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Umsetzung der STIKO-Empfehlungen August 2017 und weitere Anpassungen
Vom 17. November 2017
(BAnz AT 22.08.2018 B1)
A) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinen Sitzungen am 17. November 2017, 5. April 2018 und 2. August 2018 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fuenften Buches Sozial-gesetzbuch (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 21. Juni 2018 (BAnz AT 08.08.2018 B3), wie folgt zu ändern:
(unbesetzt)
Die Tabelle in Anlage 1 zur SI-RL wird wie folgt geändert:
1. (unbesetzt)
2. (unbesetzt)
3. (unbesetzt)
4. Die Zeile "Hepatitis a (HA)" wird wie folgt geändert:
a) (unbesetzt)
b) Die Angabe "HA-gefährdetes Personal*" wird ersetzt durch die Angabe "Personen mit einem erhöhten beruflichen Expositionsrisiko wie HA-gefährdetes Personal* einschließlich Auszubildende, Praktikanten, Studierende und ehrenamtlich Tätige mit vergleichbarem Expositionsrisiko".
c) (unbesetzt)
5. In der Zeile "Hepatitis B (HB)" wird in Spalte 2 "Indikation" im Abschnitt "Berufliche Indikationen:" nach dem Wort "Expositionsrisiko" die Angabe "einschließlich Auszubildende, Praktikanten, Studierende und ehrenamtlich Tätige mit vergleichbarem Expositionsrisiko" eingefügt.
6. (unbesetzt)
7. (unbesetzt)
8. (unbesetzt)
9. (unbesetzt)
10. (unbesetzt)
11. (unbesetzt)
12. (unbesetzt)
13. (unbesetzt)
14. (unbesetzt)
15. (unbesetzt)
16. (unbesetzt)
17. (unbesetzt)
18. (unbesetzt)
19. (unbesetzt)
20. In Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" wird jeweils die Angabe "besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber" ersetzt durch die Angabe "bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge".
21. In Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" wird jeweils der Angabe "bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" eine Fußnote "*" wie folgt angefügt:
"*Wie die in der ArbMedVV gestellten Anforderungen insbesondere zu Inhalt und Umfang von Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge zu erfüllen sind, ist den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gemäß § 9 Absatz 4 ArbMedVV zu entnehmen."
(unbesetzt)
B) Der G-Ba hat in seiner Sitzung am 17. November 2017 beschlossen, den Abschnitt 4.8 der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am RobertKoch-Institut mit einem dynamischen Verweis auf die erarbeiteten bzw. noch zu erarbeitenden Anwendungshinweise für Impfungen bei Patienten mit Immundefizienz bzw. Immunsuppression nicht in der SI-RL umzusetzen.
C) Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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