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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Anpassung Pflegebonusgesetz und Änderung Anlage 2
Vom 20. Oktober 2022
(BAnz. AT 19.12.2022 B5)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2022 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie ( SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 6. Oktober 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Aufklärungspflichten der impfenden Ärztinnen und Ärzte | " § 7 Aufklärungspflichten". |
2. Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Qualifikation der impfenden Ärztinnen und Ärzte | " § 10 Qualifikation". |
In § 2 Absatz 3 wird die Angabe " § 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V" ersetzt durch die Angabe " § 20i Absatz 3 SGB V".
§ 6 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "und impfende Ärztinnen und Ärzte" gestrichen.
2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Gleiches gilt für die zur Schutzimpfung berechtigten Personen hinsichtlich der durch sie durchzuführenden Schutzimpfungen."
§ 7 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Aufklärungspflichten der impfenden Ärztinnen und Ärzte | " § 7 Aufklärungspflichten". |
2. In Satz 1 werden die Wörter "impfende Ärztin oder der impfende Arzt" ersetzt durch die Wörter "zur Schutzimpfung berechtigte Person".
In § 8 Absatz 2 wird das Wort "durchgeführter" ersetzt durch die Wörter "von ärztlich durchgeführten".
In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "nach den Regeln der ärztlichen Kunst und" gestrichen.
Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Qualifikation der impfenden Ärztinnen und Ärzte | " § 10 Qualifikation". |
In Anlage 2 wird nach der Zeile "Affenpocken" die folgende Zeile eingefügt:
Impfungen | Dokumentationsnummer1 | ||
erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie | letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung | Auffrischungsimpfung | |
1 | 2 | 3 | 4 |
"Affenpocken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89134 V | 89134 W" |
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-Ba unter www.gba.de veröffentlicht.
Berlin, den 20. Oktober 2022
ID: 222735
ENDE |
(Stand: 23.12.2022)
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