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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Änderung der SI-RL und Anpassung der Anlagen
Vom 18. Juli 2013
(Banz. AT vom 18.12.2013 B4)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Sitzungen am 18. Juli 2013 und 1. Oktober 2013 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ( Schutzimpfungs Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 18. Oktober 2012 (BAnz AT 13.03.2013 B4), wie folgt zu ändern:
I. § 13 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe "( § 20d Abs. 1 Satz 7 SGB V)" durch die Angabe "( § 20d Abs. 1 Satz 6 SGB V)" ersetzt.
2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die Entscheidungsfrist beginnt mit Veröffentlichung der Empfehlungen einschließlich aller dazu gegebener wissenschaftlicher Begründungen."
II. In § 14 Satz 1 wird die Angabe "( § 20d Abs. 1 Satz 8 SGB V)" durch die Angabe "( § 20d Abs. 1 Satz 7 SGB V)" ersetzt.
III. Der Tabelle in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird folgender Satz vorangestellt:
"Der nach § 11 Abs. 2 bestehende Anspruch auf die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt."
IV. Die Tabelle in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. Die Zeile "Diphtherie" wird wie folgt gefasst:
Impfung gegen | Indikation | Hinweise zu den Schutzimpfungen | Anmerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 |
"Diphtherie | Grundimmunisierung:
Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. |
||
Auffrischimpfung:
Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und 9 bis 17 Jahren |
|||
Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten Dosis. | Die Impfung gegen Diphtherie sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Tetanus (Td) durchgeführt werden.
Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap- (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV-)Kombinationsimpfung erhalten." |
||
Unvollständiger Impfstatus:
Alle Erwachsenen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. |
2. Die Zeile "FSME" wird wie folgt gefasst:
Impfung gegen | Indikation | Hinweise zu den Schutzimpfungen | Anmerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 |
"FSME | Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für Personen, die in FSME-Risikogebieten (entsprechend den aktuellen Hinweisen zu FSME-Risikogebieten, die im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht sind) Zecken exponiert sind. |
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch FSME begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:
|
|
Zeckenexposition in FSME-Risikogebieten außerhalb Deutschlands. | Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch." |
3. Die Zeile "Haemophilus influenzae Typ b (Hib)" wird wie folgt gefasst:
Impfung gegen | Indikation | Hinweise zu den Schutzimpfungen | Anmerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 |
"Haemophilus influenzae Typ b (Hib) | Grundimmunisierung:
Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. |
Bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen." | |
Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für Personen mit anatomischer oder funktioneller Asplenie. |
4. Die Zeile "Hepatitis a (HA)" wird wie folgt gefasst:
Impfung gegen | Indikation | Hinweise zu den Schutzimpfungen |
(Stand: 06.07.2018)
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