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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser:
Beschluss eines Anhangs 3 (Qualitätsindikatoren für das Berichtsjahr 2015) zu Anlage 1 (Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2015) und einer Anlage 2 (Annahmestelle und Datenlieferverfahren für das Berichtsjahr 2015)
Vom 16. Juni 2016
(BAnz. AT vom 18.07.2016 B2)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2016 beschlossen, die Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 21. April 2016 (BAnz AT 19.05.2016 B5 und 20.05.2016 B2), wie folgt zu ändern:
Die R egelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) werden wie folgt geändert:
1. In der Anlagenübersicht wird die Angabe "Anhang zu Anlage 3: Stellungnahme-Formular für die Berichtsjahre 2013 und 2014" durch die Angabe "Formular zur Begründung eines Antrags gemäß § 2 Anlage 3" ersetzt.
2. Der Anhang 3 (Qualitätsindikatoren aus den Verfahren gemäß QSKH-RL für das Berichtsjahr 2015) zur Anlage 1 (Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2015) Qb-R wird gemäß Anlage 1 zum Beschluss gefasst.
3. Die Anlage 2 (Annahmestelle und Datenlieferverfahren für das Berichtsjahr 2015) Qb-R wird gemäß Anlage 2 zum Beschluss gefasst.
4. Anlage 3 (Verfahren zur Veröffentlichung der Berichtspflicht und zur Erstellung einer Liste nach § 8 Absatz 1 ab dem Berichtsjahr 2015) Qb-R wird wie folgt geändert:
a) § 1 Absatz 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Positivliste für das vorangegangene Jahr wird bis zum 30. Juni jedes Jahres auf den Internetseiten des G-Ba veröffentlicht. | "(3) Die Positivliste für das vorangegangene Jahr wird bis zum 30. Juni jeden Jahres durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht." |
b) Im Anhang zur Anlage 3 wird in Nummer 5 (Belege/Nachweise) Buchstabe e der Klammerzusatz "(z.B. Gründe für Nicht-Lieferung)" gestrichen.
Die Änderung der Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Qualitätsindikatoren aus den Verfahren gemäß QSKH-RL für das Berichtsjahr 2015 | Anlage 1 |
Annahmestelle und Datenlieferverfahren für das Berichtsjahr 2015 | Anlage 2 |
Zugelassene Krankenhäuser sind gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V verpflichtet, jährlich einen strukturierten Qualitätsbericht gemäß den Vorgaben des G-Ba zu erstellen und an die in der Anlage 2 der Regelungen bestimmte Annahmestelle zu liefern.
Annahmestelle
Die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) ist die Datenannahmestelle der Qualitätsberichte gemäß den Regelungen des G-Ba gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser.
Die Kontaktadresse der gemeinsamen Annahmestelle lautet:
Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG)
Seligenstädter Grund 11
63150 Heusenstamm
Telefon-Hotline: 0 61 04/94 73 64 00
Telefax: 0 61 04/60 05 03 00
E-Mail: Hotline-qb©itsg.de
Datenlieferverfahren
Anmeldung
1 | Zugelassene Krankenhäuser melden sich vor der Lieferung der Qualitätsberichte bei der Annahmestelle an. Die Anmeldung erfolgt online über ein Webformular. |
2 | Das Anmeldeverfahren beginnt 18 Wochen vor dem Ablauf der in § 6 Absatz 1 genannten Übermittlungsfrist für die Qualitätsberichte und endet 12 Wochen vor dem Ablauf dieser Übermittlungsfrist. |
3 | Für jeden Bericht, der geliefert werden soll, ist eine eigene Anmeldung notwendig. Für die Anmeldung übermittelt das Krankenhaus folgende Angaben gemäß Anlage 1, Berichtsteil A-1:
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(Stand: 28.08.2021)
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