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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2016 und weitere Anpassungen

Vom 1. Dezember 2016
(Banz AT vom 18.05.2017 B2)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinen Sitzungen am 1. Dezember 2016 und 16. Februar 2017 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ( Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 27. November 2015 (BAnz AT 05.02.2016 B3), wie folgt zu ändern:

I.

§ 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind Schutzimpfungen, die wegen eines durch einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert (sog. Reiseschutzimpfungen) sind, es sei denn, dass nach Anlage 1 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen ( §§ 20i Absatz 1 Satz 2 SGB V). "(3)Versicherte haben nur dann Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind (sogenannte Reiseschutzimpfungen), wenn
  • der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt ist,
  • die Ausbildungsstätte bestätigt, dass der Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder
  • entsprechend den Hinweisen in Anlage 1 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen.

In allen anderen Fällen sind Schutzimpfungen nach Satz 1 von der Leistungspflicht ausgeschlossen."

II.

Die Tabelle in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile "HPV" wird in Spalte 4 "Anmerkungen" wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz werden die Wörter "Je nach Impfstoff ist" vorangestellt sowie nach der Angabe "9 bis 14 Jahren" das Wort "ist" gestrichen und nach der Angabe "mit einem Impfabstand von" die Angabe "5 bzw." eingefügt.

b) Im zweiten Satz werden die Wörter "oder der Vervollständigung einer Impfserie" ersetzt durch das Wort "beginnend" sowie nach der Angabe "bei einem Impfabstand von" die Angabe " < 5 bzw." eingefügt.

c) Dem zweiten Satz wird folgender Satz 3 angefügt:

"Eine begonnene Impfserie sollte möglichst mit dem gleichen HPV-Impfstoff vervollständigt werden (siehe auch Epidemiologisches Bulletin Nr. 16 vom 25. April 2016, S. 137)".

2. Die Zeile "Influenza" wird im Abschnitt "Indikationsimpfung" wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikation" wird in Nummer 4 die Angabe "von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können" ersetzt durch die Angabe "im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden können".

b) In Spalte 4 "Anmerkungen" wird folgender Satz eingefügt:

"Als Risikopersonen gelten Personengruppen mit Grundkrankheiten, bei denen es Hinweise auf eine deutlich reduzierte Wirksamkeit der Influenza-Impfung gibt, wie z.B. Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz oder Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression."

3. Die Zeile "Pneumokokken" wird wie folgt geändert:

a) Der Abschnitt zur "Standardimpfung" wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 2 "Indikation" wird das Wort "einmalig" gestrichen.

bb) In Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" werden folgende Wörter eingefügt:

"Impfung mit dem 23-valenten Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23), gegebenenfalls Wiederholungsimpfungen mit PPSV23 im Abstand von mindestens 6 Jahren nach individueller Indikationsstellung".

cc) In Spalte 4 "Anmerkungen" wird der Satz "Bei den aufgrund einer Grunderkrankung geimpften Personen ist die alleinige Vollendung des 60. Lebensjahres keine Indikation für eine Wiederholungsimpfung." gestrichen.

b) Der Abschnitt zur "Indikationsimpfung" wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 2 "Indikation" wird in Nummer 1 nach dem Spiegelstrich "-immunsuppressive Therapie (z.B. wegen Organtransplantation oder Autoimmunerkrankung)" folgender Spiegelstrich angefügt:

"- Immundefizienz bei chronischem Nierenversagen, nephrotischem Syndrom oder chronischer Leberinsuffizienz".

bb) In Spalte 2 "Indikation" wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

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2. Chronische Krankheiten, wie z.B.:
  • chronische Erkrankungen des Herzens, der Atmungsorgane (z.B. Asthma, Lungenemphsem, COPD), der Leber oder der Niere
  • Stoffwechselkrankheiten, z.B. Diabetes mellitus
  • neurologische Krankheiten, z.B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden
"2. Sonstige chronische Krankheiten, wie z.B.:
  • chronische Erkrankungen des Herzens oder der Atmungsorgane (z.B. Asthma, Lungenemphysem, COPD),
  • Stoffwechselkrankheiten, z.B. mit oralen Medikamenten oder Insulin behandelter Diabetes mellitus,
  • neurologische Krankheiten, z.B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden".

cc) Die Angaben in Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" werden wie folgt gefasst:

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