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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL): Umsetzung der STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen Japanische Enzephalitis

Vom 18. Juni 2020
(BAnz. AT 14.08.2020 B5)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2020 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Schutzimpfungs-Richtlinie) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 14. Mai 2020 (BAnz AT 09.07.2020 B2), wie folgt zu ändern:

I.

In der Tabelle in Anlage 1 zur SI-RL wird nach der Zeile "Influenza" die folgende Zeile eingefügt:

Impfung gegen Indikation Hinweise zur Umsetzung
1 2 3
"Japanische Enzephalitis Berufliche Indikation:

Laborpersonal, das gezielt mit vermehrungsfähigen JEV-Wildtypstämmen arbeitet

Reiseindikation:

Aufenthalte in Endemiegebieten (Südost-Asien, weite Teile von Indien, Korea, Japan, China, West-Pazifik, Nordaustralien) während der Übertragungszeit, insbesondere bei:

- Reisen in aktuelle Ausbruchsgebiete

- Langzeitaufenthalt (> 4 Wochen)

- wiederholten Kurzzeitaufenthalten

- voraussehbarem Aufenthalt in der Nähe von Reisfeldern und Schweinezucht (nicht auf ländliche Gebiete begrenzt)

Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.

Grundimmunisierung mit 2 Dosen gemäß Fachinformation;

eine erste Auffrischungsdosis bei einem fortgesetzten oder wiederholten Expositionsrisiko, frühestens 12 Monate nach der Grundimmunisierung."

II.

In der Tabelle in Anlage 2 zur SI-RL wird nach der Zeile "Influenza" die folgende Zeile eingefügt:

Impfungen Dokumentationsnummer1)
erste Dosen
eines Impfzyklus,
bzw. unvollständige
Impfserie
letzte Dosis
eines Impfzyklus
nach Fachinformation
oder abgeschlossene
Impfung
Auffrischungsimpfung
1 2 3 4
"Japanische Enzephalitis (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 89134 V 89134 W 89134 X2"

III.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-Ba unter www.gba.de veröffentlicht. Berlin, den 18. Juni 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

ID: 212706

ENDE

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