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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Anpassung an das Masernschutzgesetz und Änderung der Anlage 2
Vom 18. Juni 2020
(BAnz. AT vom 14.08.2020 B4)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2020 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Schutzimpfungs-Richtlinie) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 14. Mai 2020 (BAnz AT 09.07.2020 B2), wie folgt zu ändern:
§ 8 Absatz 1 Satz 2
Über jede Schutzimpfung muss der Impfausweis oder die Impfbescheinigung unter anderem folgende Angaben enthalten:
- Datum der Schutzimpfung,
- Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffs,
- Name der Krankheit, gegen die geimpft wird,
- Namen und Anschrift der impfenden Ärztin oder des impfenden Arztes sowie
- Unterschrift der impfenden Ärztin oder des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsamtes.
wird gestrichen.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Schutzimpfungen nach dieser Richtlinie können Ärztinnen und Ärzte erbringen, die nach den berufsrechtlichen Bestimmungen über eine entsprechende Qualifikation zur Erbringung von Impfleistungen im Rahmen der Weiterbildung verfügen. Impfungen zur Grippevorsorge, im Not- und Bereitschaftsdienst sowie zur Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Erkrankungen (z.B. Epidemie/Pandemie nach § 20 Absatz 6 und 7 IfSG) können Ärzte nach dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit dem Berufsrecht des jeweiligen Landes erbringen. | "Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt." |
In Anlage 1 wird die Fußnote "*" zum Begriff Gemeinschaftseinrichtungen wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen. | "Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere
|
IV.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1. In der Zeile "Cholera (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)" wird in Spalte 4 die Angabe "89130 X" ersetzt durch die Angabe "89130 X2".
2. Die Zeile "Typhus (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)" wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 1 wird nach dem Wort "Typhus" die Angabe "Inj." eingefügt.
b) In Spalte 4 wird die Angabe "89133 X" gestrichen.
3. Nach der Zeile "Typhus Inj. (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)" wird die folgende Zeile eingefügt:
Impfungen | Dokumentationsnummer1 | ||
erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie |
letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung |
Auffrischungsimpfung | |
1 | 2 | 3 | 4 |
"Typhus oral (beruflich bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89133 V | 89133 W" |
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
ID: 201527
ENDE |
(Stand: 28.10.2020)
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