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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung "STIKO-Stellungnahme COVID-19-Impfung" und "STIKO-Empfehlung Pneumokokken-Impfung"

Vom 16. November 2023
(BAnz. AT 12.01.2024 B3)


Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. November 2023 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz S. 8.154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 20. Juli 2023 (BAnz AT 13.09.2023 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Tabelle in Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile "COVID-19" wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt "weitere Auffrischimpfung(en)" werden in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" die Wörter "Variantenadaptierten mRNA-Impfstoff" ersetzt durch die Wörter "zugelassenen und von der STIKO empfohlenen Variantenadaptierten Impfstoff".

b) Im Abschnitt "Indikationsimpfung" werden in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" die Wörter "Variantenadaptierten mRNA-Impfstoff" ersetzt durch die Wörter "zugelassenen und von der STIKO empfohlenen Variantenadaptierten Impfstoff" und die Sätze "Bei Kindern im Alter von 6 Monaten bis < 5 Jahren ist noch kein Impfstoff zur Auffrischimpfung zugelassen. Zur Auffrischimpfung kann gegebenenfalls ein für die Grundimmunisierung in dieser Altersgruppe zugelassener Impfstoff offlabel angewendet werden." gestrichen.

c) Im Abschnitt "Berufliche Indikation" werden in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" die Wörter "Variantenadaptierten mRNA-Impfstoff" ersetzt durch die Wörter "zugelassenen und von der STIKO empfohlenen Variantenadaptierten Impfstoff".

2. Die Zeile "Pneumokokken" wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt "Standardimpfung" werden in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" die Sätze

"Impfung mit dem 23-valenten Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23), gegebenenfalls Wiederholungsimpfungen mit PPSV23 im Abstand von mindestens 6 Jahren nach individueller Indikationsstellung."

ersetzt durch die Sätze

"Impfung mit dem 20-valenten Konjugatimpfstoff (PCV20).

Personen, die bereits mit dem 23-valenten Polysaccharidimpfstoff (PPSV23) geimpft wurden, sollen in einem Mindestabstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten.

Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 liegen noch keine Daten vor."

b) Im Abschnitt "Indikationsimpfung" werden in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" die Sätze

"Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 in allen Risikogruppen mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden.

1. Sequenzielle Impfung = Impfung mit dem 13-valenten Konjugat-Impfstoff (PCV13) - bei Kindern und Jugendlichen zwischen 2 und 17 Jahren alternativ auch PCV15 - gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten; PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 23. August 2018, S. 350).

Impfung möglichst vor der Splenektomie.

Impfung möglichst vor Beginn der immunsuppressiven Therapie.

2. Personen ab dem Alter von 16 Jahren erhalten eine Impfung mit PPSV23. Personen im Alter von 2 bis 15 Jahren erhalten eine sequenzielle Impfung = Impfung mit PCV13 - alternativ auch PCV15 - gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten; PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen.

3. Sequenzielle Impfung = Impfung mit PCV13 - bei Kindern und Jugendlichen zwischen 2 und 17 Jahren alternativ auch PCV15 - gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten; PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen. Impfung möglichst vor der Cochlea-Implantation."

ersetzt durch die Sätze

"Kinder ab dem Alter von 2 Jahren, Jugendliche: Sequenzielle Impfung mit PCV13 oder PCV15, gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten.

Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 in allen 3 Risikogruppen mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden.

Personen ab > 18 Jahre: Impfung mit PCV20.

Personen ab> 18 Jahre, die in der Vergangenheit bereits eine sequenzielle Impfung (PCV13 + PPSV23) erhalten haben, sollen in einem Mindestabstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten. Bei einer ausgeprägten Immundefizienz kann bereits im Mindestabstand von 1 Jahr nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erfolgen.

Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 liegen noch keine Daten vor.

Impfung möglichst vor der Splenektomie.

Impfung möglichst vor Beginn der immunsuppressiven Therapie.

Impfung möglichst vor der Cochlea-Implantation."

c) Im Abschnitt "Berufliche Indikation" wird in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" der Satz

"Impfung mit PPSV23 und Wiederholungsimpfung mit PPSV23 mit einem Mindestabstand von 6 Jahren, solange die Exposition andauert."

ersetzt durch die Sätze

"Impfung mit PCV20. Personen, die bereits mit PPSV23 geimpft wurden, sollen bei anhaltender Exposition in einem Mindestabstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten.

Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 liegen noch keine Daten vor."

II.

Die Tabelle in Anlage 2 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeilen im Abschnitt "COVID-19 mit Impfstoff" werden wie folgt gefasst:

alt:

COVID-19 mit Impfstoff
Comirnaty

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